6B_1091/2009: Vollumfängliche Schadensersatzpflicht aller Mittäter

Ein Beschw­erde­führer, der wegen Mit­täter­schaft an einem gewerb­smäs­si­gen Betrug und mehrfachen Urkun­den­fälschun­gen verurteilt wurde, focht die Entschei­dung an, weil er vol­lum­fänglich anstatt sol­i­darisch mit den anderen Beteiligten zur Zahlung von Schadenser­satz an zahlre­iche geschädigte Per­so­n­en verpflichtet wor­den war. Das Bun­des­gericht wies die Beschw­erde mit Urteil vom 29. April 2010 (6B_1091/2009) ab.

5.2.2 […] Wird gegen mehrere Per­so­n­en Anklage erhoben, ste­ht es im Ermessen des Sachgerichts, eine Ver­fahren­saufteilung vorzunehmen. Das Führen getren­nter Ver­fahren, welch­es vom Beschw­erde­führer im Übri­gen nicht bean­standet wird, darf jedoch ein­er­seits nicht zu ein­er Schlechter­stel­lung der Geschädigten in dem Sinn führen, dass die einzel­nen Mit­täter einzig anteilsmäs­sig verpflichtet wür­den (vgl. Art. 50 Abs. 1 OR). Ander­er­seits geht es nicht an, in sep­a­rat geführten Ver­fahren eine Sol­i­darhaf­tung gegenüber am Ver­fahren nicht beteiligten Mit­tätern festzule­gen, da dies ins­beson­dere deren Anspruch auf rechtlich­es Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ver­let­zen würde. Jed­er Geschädigte kann max­i­mal im Umfang sein­er Schaden­er­satz­forderung Befriedi­gung ver­lan­gen, und dem in Anspruch genomme­nen Schaden­er­satzpflichti­gen ste­ht es offen, die Ein­wen­dung der (teil­weise) geleis­teten Erfül­lung durch andere Mit­täter zu erheben, wobei ihn insoweit die Beweis­last trifft […]. […] Klarstel­lend ist weit­er festzuhal­ten, dass es dem Beschw­erde­führer, soweit er tat­säch­lich Schaden­er­satz­zahlun­gen leis­tet, unbenom­men ist, mit­tels geson­dert­er Zivilk­lage Rück­griff auf allfäl­lige Mit­täter zu nehmen.