C‑6540/2007: “Erhebliche Verminderung der Belegschaft” und Restrukturierung iSv BVG 53b I bejaht aufgrund “rückblickender Gesamtbetrachtung”

Das BVer­wGer hat gestützt auf eine tele­ol­o­gis­che Ausle­gung der 1. BVG-Revi­sion die Anwen­dung des alten Rechts auf eine Teilliq­ui­da­tion ein­er Vor­sorges­tiftung, die vor Inkraft­treten der Revi­sion am 1. Jan­u­ar 2005 beschlossen und auf den 31. Dezem­ber 2004 geplant wor­den war, geschützt.

In der Sache war u.a. strit­tig, wann der Tatbe­stand der Teilliq­ui­da­tion infolge erhe­blich­er Ver­min­derung der Belegschaft sowie Restruk­turierung der Stifter­fir­ma (aFZG 23 IV a und b bzw. BVG  53b I a und b). Das BVer­wGer erachtet hier einen Per­son­al­ab­bau von 7.4% in einem Jahr in quan­ti­ta­tiv­er Hin­sicht als “erhe­blich”, aber nicht gestützt auf eine Betra­ch­tung dieses Jahrs allein, son­dern ein­er län­geren Peri­ode, in welch­er ins­ge­samt 85% des Per­son­als abge­baut wurde (das BVer­wGer spricht von ein­er “rück­blick­enden Gesamt­be­tra­ch­tung über die gesamte Zeitspanne”, E. 8.2.2). Auch in qual­i­ta­tiv­er Hin­sicht war der Tatbe­stand erfüllt, eben­falls auf­grund ein­er rück­blick­enden Gesamt­be­tra­ch­tung. Das BVer­wGer hiess schliesslich den Verteilungs­plan der VE gut.