2C_59/2010: Eintreten der UBI auf Zugangsbeschwerden bei Indizien auf Verfassungsverletzung

Der VgT hat­te gegen die SSR SSG Idée Suisse geklagt, weil es nicht über ein EGMR-Urteil zugun­sten des VgT nicht berichtet hat­te und dadurch das Vielfalts­ge­bot ver­let­zt habe. Das BGer  — das in früheren Entschei­den ein “Recht auf Antenne” verneint hat — weist die Sache an die UBI zurück: Die Beschw­erde musste zwar nicht als Pro­grammbeschw­erde ent­ge­gengenom­men wer­den, wohl aber als Zugangs­beschw­erde (dazu vgl. unseren früheren Beitrag): “Kann im Zusam­men­hang mit dem Pro­gram­mzu­gang — wie im vor­liegen­den Fall — auf­grund von Indizien eine Beein­träch­ti­gung von ver­fas­sungs- und kon­ven­tion­s­mäs­sig geschützten Posi­tio­nen Drit­ter nicht klar aus­geschlossen wer­den, muss die UBI eine entsprechende Beschw­erde behan­deln; sie darf nicht in einen über­spitzten For­mal­is­mus verfallen.”