2C_694/2009: Texas Hold’em ist ein Glücksspiel (amtl. Publ.)

Wie die Medi­en berichtet haben, hat das BGer das Pok­er­spiel in der Vari­ante “Texas Hold’em” in einem aus­führlich begrün­de­ten Urteil als Glücksspiel i.S.v. SBG 3 I qual­i­fiziert. Es kam zum Schluss, dass bei dieser Pok­er­vari­ante ein geld­w­ert­er Vorteil in Aus­sicht ste­ht, der über­wiegend vom Zufall abhängt.
Ein Turnier sei ins­ge­samt als ein Spiel zu betra­cht­en, weil der Ein­satz zu Beginn geleis­tet wird, ein Gewinn aber erst am Ende feststeht.

Das BGer sah es nicht als erwiesen an, dass Geschick­lichkeit­se­le­mente — die dur­chaus rel­e­vant seien — das Glücksmo­ment über­wiegen; im Gegen­teil werde das Pok­er­spiel in der fraglichen Vari­ante über­wiegend als Glücksspiel qual­i­fiziert. Die ESBK als Vorin­stanz habe die Bedeu­tung von Sinn und Zweck der Spiel­bankenge­set­zge­bung bei deren Ausle­gung unter­shcätzt und das geset­zlich vorgegebene Haup­tkri­teri­um zu wenig gewichtet (nach VSBG 60 II hat die ESBK darauf abzustellen, “ob sich ein Spiel zum Glücksspiel eignet oder leicht zum Glücksspiel ver­wen­den lässt”).

Auch daraus, dass GSV 21 Spiel­banken erlaubt, “Pok­er” bzw. “Casi­no Stud Pok­er” als “Tis­chspiele” anzu­bi­eten, könne nicht geschlossen wer­den, dass sämtliche For­men von Pok­er notwendi­ger­weise als Glücksspiele gelten.