Änderung des Alkoholgesetzes

Der Bun­desrat hat am 19. Mai 2010 beschlossen, die Teil­re­vi­sion des Bun­des­ge­set­zes über die tech­nis­chen Han­delshemm­nisse (THG) auf den 1. Juli 2010 in Kraft zu set­zen. Es han­delt sich dabei um die autonome Ein­führung des so genan­nten „Cas­sis-de-Dijon-Prinzips“.

Damit ver­bun­den ist eine Änderung des Bun­des­ge­set­zes über die gebran­nten Wass­er (Alko­holge­setz). Diese Änderung bet­rifft Natur­weine mit einem Alko­hol­ge­halt bis 18 Vol­u­men­prozent (z.B. Amarone oder Sforza­to), kün­ftig nicht mehr der Alko­holge­set­zge­bung unter­liegen. Damit ent­fällt auch die Erhe­bung der Monopolgebühren.

Für weit­ere Infor­ma­tio­nen siehe die Medi­en­mit­teilung des Eid­genös­sis­chen Finanzde­parte­ments (EFD) vom 2. Juni 2010.