Empfehlung des EDÖB: Fax in Sachen Polanski unterliegt nicht dem BÖG

Der EDÖB kommt in sein­er Empfehlung vom 9 Juni 2010 (pdf) im Zusam­men­hang mit dem Polan­s­ki-Ver­fahren und einem Gesuch um Ein­sicht in das Faxschreiben des BJ an das „Office of Inter­na­tion­al Affairs“ vom 21. Sep­tem­ber 2009 betr­e­f­fend Roman Polan­s­ki zum Ergeb­nis, dass

  • alle amtlichen Doku­mente, die zeitlich nach der formellen Eröff­nung eines Recht­shil­fever­fahrens vom BJ erstellt oder dem BJ über­mit­telt wur­den, nach BGÖ 3 I a 3 nicht in den Gel­tungs­bere­ich des BGÖ fall­en, und 
  • dass das Recht­shil­fever­fahren gemäss BGE 117 IV 209 E. 1.d nicht in ein formelles und vorheriges “nicht eigentlich­es” Ver­fahren unterteilt wer­den könne, dass daher das Aus­liefer­ungsver­fahren bere­its mit dem Ein­gang des Ersuchens nach IRSG 42 ange­hoben werde, und
  • das Faxschreiben vom 21. Sep­tem­ber 2009 und alle damit in Zusam­men­hang ste­hen­den Doku­mente daher Teil des Ver­fahrens der inter­na­tionalen Recht­shil­fe in Straf­sachen und deshalb vom Anwen­dungs­bere­ich des BÖG ausgenom­men sind.