4a_146/2010: HGer AG: Prozessüberweisung bei vorsorglichen Massnahmen nur zurückhaltend

Das BGer hält fest, dass nicht nur ein Über­weisungsentscheid nach GestG 36 II als Zwis­ch­enentscheid über die örtliche Zuständigkeit zu qual­i­fizieren ist, son­dern auch die Ablehnung ein­er solchen Überweisung. 

Die Vorin­stanz, das HGer AG, hat­te die Über­weisung abgelehnt, da umstrit­ten sei, ob GestG 36 II auf vor­sor­gliche Mass­nah­mev­er­fahren im Ver­hält­nis mit ein­er ordentlichen Klage Anwen­dung finde; in der Lehre werde dies aber mehrheitlich abgelehnt. Jeden­falls wäre sie nur in Aus­nah­me­fällen gerecht­fer­tigt. Ein solch­er Aus­nah­me­fall liege nicht vor.

Die hier ange­focht­ene Ver­weigerung der Über­weisung erg­ing im Rah­men eines Gesuchs über vor­sor­gliche Mass­nah­men im Bere­ich des Paten­trechts, so dass nur die Ver­let­zung ver­fas­sungsmäs­siger Rechte gerügt wer­den kon­nte. Solche waren aber nicht gel­tend gemacht worden.