4A_490/2009: Beschwerde gegen das TAS wegen Verletzung des ordre public (mat. Rechtskraft) gutgeheissen (amtl. Publ.)

Im einem Ver­fahren des Club Atléti­co de Madrid SAD gegen Sport Lis­boa E Ben­fi­ca Fute­bol SAD und die FIFA heisst das BGer ein Urteil des CAS wegen Ver­let­zung des Ordre Pub­lic gut. 
Im Sep­tem­ber 2000 war der Spiel­er Daniel da Cruz Car­val­ho von Ajax zu Liss­abon gewech­selt. Er kündigte seinen Ver­trag in der sel­ben Sai­son frist­los und wech­selte zu Madrid. In der Folge ver­langte Liss­abon von Madrid Aus­bil­dungs- und Förderungsentschädi­gung gestützt auf das damals gel­tende FIFA-Regle­ment bezüglich Sta­tus und Trans­fer von Spiel­ern gel­tend und erhielt vom Spe­cial Com­mit­tee der FIFA eine Entschädi­gung von USD 2.5 Mio. für die Aus­bil­dung und Förderung von da Cruz Car­val­ho zuge­sprochen. Das HGer ZH erkan­nte dieses Regle­ment in der Folge als wet­tbe­werb­swidrig und den Vere­ins­beschluss der FIFA als nichtig. Das Urteil des HGer blieb unangefochten.

Liss­abon und die FIFA vere­in­barten daraufhin, im Jahr 2004, dass die FIFA den Entscheid des HGer ZH berück­sichti­gen werde, falls Liss­abon erneut Ansprüche in der­sel­ben Angele­gen­heit gegen Madrid gel­tend machen sollte. Im Okto­ber 2004 ersuchte Liss­abon due FIFA erneut um einen Entscheid über eine Aus­bil­dungs- und Förderungsentschädi­gung. Die FIFA wies das Begehren 2008 ab. 

Das von Liss­abon angerufene TAS verpflichtete Madrid daraufhin den­noch gestützt auf das erwäh­nte FIFA-Trans­fer­re­gle­ment, Liss­abon eine Entschädi­gung von EUR 400’000 zu zahlen. Dage­gen heisst das BGer eine Beschw­erde von Madrid gut.

Das TAS hat­te das Prinzip der materiellen Recht­skraft verkan­nt und dadurch den ordre pub­lic ver­let­zt. Sowohl das Ver­fahren vor HGer ZH im Jahr 2004 als auch das Ver­fahren vor dem TAS 2008 betrafen den Vere­ins­beschluss über den Anspruch auf Zus­prechung ein­er Aus­bil­dungs- und Förderungsentschädi­gung. Dass das erste Ver­fahren vor dem HGer ZH und das zweite vor dem TAS geführt wurde, ändert daran nichts:

In den bei­den Ver­fahren vor dem Han­dels­gericht des Kan­tons Zürich sowie dem TAS war jew­eils die Recht­mäs­sigkeit der Entschei­dung des FIFA-Spe­cial Com­mit­tee über die von der Beschw­erdegeg­ner­in gegenüber der Beschw­erde­führerin gel­tend gemachte Aus­bil­dungs- und Förderungsentschädi­gung für den Spiel­er X. [Daniel da Cruz Car­val­ho] zu beurteilen. Das Han­dels­gericht erk­lärte den auf das FIFA-Trans­fer­re­gle­ment 1997 gestützten ersten Entscheid des FIFA-Spe­cial Com­mit­tee […] für nichtig, da er auf einem Trans­fer­re­gle­ment beruhe, das unter anderem wegen Ver­let­zung des europäis­chen sowie des schweiz­erischen Wet­tbe­werb­srechts nichtig sei. Trotz grund­sät­zlich kas­satorisch­er Natur der in Art. 75 ZGB vorge­se­henen Anfech­tungsklage ist das zuständi­ge Vere­in­sor­gan an die Erwä­gun­gen des Urteils, mit dem der ange­focht­ene Vere­ins­beschluss aufge­hoben wird, gebun­den […]. Umso mehr hat­te das FIFA-Spe­cial Com­mit­tee das han­dels­gerichtliche Urteil zu beacht­en, mit dem sein Entscheid wegen nichtiger Rechts­grund­lage nicht bloss aufge­hoben, son­dern für nichtig erk­lärt wurde […], und es kon­nte nicht ange­hen, der Beschw­erdegeg­ner­in in einem neuer­lichen Entscheid gestützt auf das­selbe FIFA-Trans­fer­re­gle­ment 1997 den­noch eine Aus­bil­dungs- und Förderungsentschädi­gung für den Spiel­er X. zuzus­prechen. Entsprechend wies das FIFA-Spe­cial Com­mit­tee das erneute Begehren der Beschw­erdegeg­ner­in, es sei ihr zu Las­ten der Beschw­erde­führerin eine Entschädi­gung für die Aus­bil­dung und/oder Förderung des Spiel­ers X. zuzus­prechen, mit Entscheid vom 14. Feb­ru­ar 2008 im Ergeb­nis fol­gerichtig ab. Das daraufhin angerufene TAS aufer­legte der Beschw­erde­führerin demge­genüber gestützt auf Art. 14 des FIFA-Trans­fer­re­gle­ments 1997 eine Entschädi­gung von EUR 400’000.–, wobei es deren Höhe in hil­f­sweis­er Anwen­dung von Art. 42 Abs. 2 OR fest­set­zte. Damit set­zte es sich über das Urteil des Han­dels­gerichts des Kan­tons Zürich vom 21. Juni 2004 hin­weg, das die Verpflich­tung der Beschw­erde­führerin zur Zahlung ein­er Aus­bil­dungs- und Förderungsentschädi­gung gestützt auf das FIFA-Trans­fer­re­gle­ment 1997 durch das FIFA-Spe­cial Com­mit­tee für nichtig erklärte.”