2C_27/2010: Personen im Ausland; Wohnsitzbegriff (amtl. Publ.)

Per­so­n­en im Aus­land” iSv BewG 2 I sind u.a. “Staat­sange­hörige der Mit­glied­staat­en der Europäis­chen Gemein­schaft oder der Europäis­chen Frei­han­del­sas­sozi­a­tion, die ihren recht­mäs­si­gen und tat­säch­lichen Wohn­sitz nicht in der Schweiz haben” (BewG 5 I a). BewV 2 I ver­weist für die Bes­tim­mung des Wohn­sitzes auf ZGB 23 ff. Im vor­liegen­den Fall schützte das schützte das BGer die Auf­fas­sung der Vorin­stanz, es fehle an einem Wohn­sitz der Beschw­erde­führerin in der Schweiz, weil diese nur spo­radisch in der Schweiz gelebt hat­te, in Hotels und bei Fre­un­den, unter­brochen von län­geren Aufen­thal­ten in den USA. Weil es an einem wohn­sitzbe­grün­den­den Aufen­thalt in der Schweiz fehlte, kon­nte das BGer die umstrit­tene Frage offen­lassen, zu welchem Zeit­punkt der Wohn­sitz in der Schweiz iSv BewG 5 I a vor­liegen muss.

Das BGer deutet fern­er obiter an, BewV 2 I sei insofern nicht mit FZA Anhang I, 25, vere­in­bar, als diese Bes­tim­mung für den Wohn­sitzbe­griff nicht nur auf ZGB 23 ver­weist, son­dern auch auf ZGB 24 I, 25 und 26 (zur dies­bezüglichen Ausle­gung des FZA vgl. 2A.704/2004).