“Personen im Ausland” iSv BewG 2 I sind u.a. “Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die ihren rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz nicht in der Schweiz haben” (BewG 5 I a). BewV 2 I verweist für die Bestimmung des Wohnsitzes auf ZGB 23 ff. Im vorliegenden Fall schützte das schützte das BGer die Auffassung der Vorinstanz, es fehle an einem Wohnsitz der Beschwerdeführerin in der Schweiz, weil diese nur sporadisch in der Schweiz gelebt hatte, in Hotels und bei Freunden, unterbrochen von längeren Aufenthalten in den USA. Weil es an einem wohnsitzbegründenden Aufenthalt in der Schweiz fehlte, konnte das BGer die umstrittene Frage offenlassen, zu welchem Zeitpunkt der Wohnsitz in der Schweiz iSv BewG 5 I a vorliegen muss.
Das BGer deutet ferner obiter an, BewV 2 I sei insofern nicht mit FZA Anhang I, 25, vereinbar, als diese Bestimmung für den Wohnsitzbegriff nicht nur auf ZGB 23 verweist, sondern auch auf ZGB 24 I, 25 und 26 (zur diesbezüglichen Auslegung des FZA vgl. 2A.704/2004).