B‑8055/2008: “RED BULL” / “DANCING BULL”: mittelbare Verwechslungsgefahr bejaht

Das BVer­wGer bejaht das Vor­liegen ein­er mit­tel­baren Ver­wech­slungs­ge­fahr zwis­chen der älteren Wort­marke “RED BULL” (für Spir­i­tu­osen und Liköre) und der jün­geren Wort­marke “DANCING BULL” (für alko­holis­che Getränke ausgenom­men Biere). 

Das Zeichen “RED BULL” wird nicht durch eine ältere Drittmarke für Ener­gy­drinks ver­wässert, u.a. weil die sog. “Abstand­slehre” für das Marken­recht nur noch vere­inzelt vertreten werde. Eine Ver­wässerung durch viele ähn­liche Marken sei zwar den­noch denkbar, aber bei einem einzi­gen Drittze­ichen könne davon nicht aus­ge­gan­gen werden.

RED BULL ist eine Serien­marke; die Marken­in­hab­erin hat auch “BLACK BULL”, “WHITE BULL” und “BLUE BULL” hin­ter­legt. “DANCING BULL” fol­gt der Bauweise dieser Serien­marke zwar nicht. Es han­delt sich bei den strit­ti­gen Zeichen jedoch in bei­den Fällen um Phan­tasiebeze­ich­nun­gen.

Sie führen gedanklich in eine ähn­liche und zumin­d­est im Waren­zusam­men­hang ver­wandte Rich­tung ein­er etwas “comichaften”, über­müti­gen Beziehung zu den gekennze­ich­neten Alko­ho­li­ka. Die Botschaft hin­ter den Marken wird dadurch sin­nver­wandt: Das Kon­sum­ieren der Waren soll Spass machen und eine fröh­liche Leben­shal­tung unter­stre­ichen. Zwis­chen Marken, die diese Botschaft mit ein­er Farbbeze­ich­nung über ‑mit­teln und Marken, die dies über andere Attribute wie “danc­ing” tun, beste­ht kein gross­er gedanklich­er Schritt. Der ange­sproch­ene Per­so­n­enkreis kon­sum­iert die Marke­nar­tikel aus den gle­ichen Grün­den, weshalb der fehlende Far­baspekt in DANCING BULL als Abwe­ichung nicht deut­lich genug ins Gewicht fällt.”

Eine Ver­wech­slungs­ge­fahr war daher zu bejahen.