1B_78/2010: Ausstandsbegehren

Das Bun­des­gericht hat mit Urteil vom 31. August 2010 (1B_78/2010) eine Entschei­dung des Oberg­erichts Bern bestätigt, in der ein Ablehnungs­ge­such gegen einen ermit­tel­nden Beamten der Bern­er Kan­ton­alpolizei abgewiesen wor­den war. Dieser hat­te den Beschw­erde­führer in Absprache mit dem Unter­suchungsrichter teil­weise ausser­halb der Kan­ton­s­gren­zen observiert.

Die Vorin­stanz war zu dem Schluss gekom­men, dass die fraglichen Ermit­tlung­shand­lun­gen in Übere­in­stim­mung mit dem bernischen Strafver­fahren­srecht stehen:

2.3 Dass die polizeiliche Obser­va­tion teil­weise ausser­halb des Kan­tons Bern erfol­gt sei, ver­möge an deren Recht­mäs­sigkeit nichts zu ändern. Gemäss Art. 3 des Konko­r­dates über die Recht­shil­fe und die interkan­tonale Zusam­me­nar­beit in Straf­sachen vom 5. Novem­ber 1992 habe der Bern­er Unter­suchungsrichter entsprechende Ermit­tlung­shand­lun­gen durch die Kan­ton­spolizei (auch ausserkan­ton­al) durch­führen lassen dür­fen. Zwar sehe die Bes­tim­mung vor, dass (auss­er in drin­gen­den Fällen) vorgängig die zuständi­gen Behör­den der betrof­fe­nen Kan­tone zu benachrichti­gen seien. Dies stelle jedoch eine blosse Ord­nungsvorschrift dar, welche die Gültigkeit der Ermit­tlung­shand­lun­gen nicht tangiere.

Das Bun­des­gericht bestätigt diese Auf­fas­sung und kann daher in dem Umstand, dass das Oberg­ericht den betr­e­f­fend­en Ermit­tlungs­beamten nicht von der Vorun­ter­suchung auss­chloss, “keinen krassen Ver­fahrens­fehler” im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV erkennen.