5A_36/2010: Provisorische Rechtsöffnung fällt unter LugÜ 16 Ziff. 5 (amtl. Publ.)

In ein­er Betrei­bung gegen eine schweiz­erische AG stellte die deutsche Gläu­bigerin das Gesuch um pro­vi­sorische Recht­söff­nung (“provR”). Strit­tig war vor BGer lediglich die inter­na­tionale Zuständigkeit der schweiz­erischen Gerichte. Zwar fie­len die Gerichtsstände nach LugÜ 2 und nach LugÜ 16 Ziff. 5 hier zusam­men, doch beruhte die Forderung auf ein­er Vere­in­barung mit abwe­ichen­der Gerichts­standsvere­in­barung. Das BGer musste deshalb die umstrit­tene Frage prüfen, ob der zwin­gende LugÜ 16 Ziff. 5 anwend­bar war.

Wie das BGer entsch­ied, fällt das Ver­fahren der provR — ent­ge­gen der Recht­sprechung u.a. des Zürcher Oberg­erichts — unter  LugÜ 16 Ziff. 5. Mass­gebend war die aus Sicht des BGer rein betrei­bungsrechtliche Natur des Ver­fahrens der provR: 

Unter Art. 16 Ziff. 5 LugÜ fall­en Ver­fahren, die unmit­tel­bar die Zwangsvoll­streck­ung zum Gegen­stand haben […]. Der Bezug der pro­vi­sorischen Recht­söff­nung zur Zwangsvoll­streck­ung ist nach dem Gesagten der­massen eng, dass dieses Ver­fahren unter Art. 16 Ziff. 5 LugÜ zu sub­sum­ieren ist.”