5A_561/2010: Persönlichkeitsverletzung durch forensisches Gutachten “durch Gesetz” gerechtfertigt

Wird durch eine foren­sis­che Begutach­tung im Rah­men eines Strafver­fahrens die Per­sön­lichkeit des Proban­den ver­let­zt, ist dies “durch Gesetz” gerecht­fer­tigt (ZGB 28 II), denn der Gutachter übt als Hil­f­sper­son des Gerichts eine hoheitliche Tätigkeit aus. Das BGer kon­nte im vor­liegen­den Fall, in welchem der Proband in die Begutach­tung überdies eingewil­ligt hat­te, offen­lassen, ob eine Diag­nose über­haupt eine Per­sön­lichkeitsver­let­zung darstellt. Das KGer SG als Vorin­stanz hat­te das Gesuch um unent­geltliche Recht­spflege deshalb zurecht wegen Aus­sicht­slosigkeit abgewiesen. 

Will der Beschw­erde­führer in irgen­dein­er Weise die Richtigkeit der Diag­nose bestre­it­en, ist dafür die Per­sön­lichkeitss­chutzk­lage ein untauglich­es Mittel.”