Too Big to Fail”: Vernehmlassung eröffnet; Inkrafttreten frühestens per 2012

An sein­er gestri­gen Sitzung hat der Bun­desrat die Vernehm­las­sung für Geset­zesvorschläge über den Umgang mit Sys­tem­risiken von Gross­banken (vgl. auch unseren früheren Beitrag) eröffnet (Medi­en­mit­teilung). Die Vernehmlassungs­unterlagen find­en sich auf der Web­site des EFD.

Nach dem Entwurf ein­er Änderung des Bankenge­set­zes sollen sys­tem­rel­e­vante Banken höhere Eigen­mit­tel hal­ten, stren­gere Liq­uid­itätsvorschriften erfüllen und Risiken bess­er verteilen. Sie sollen sich zudem so organ­isieren, dass “sys­temwichtige Funk­tio­nen für die Volk­swirtschaft” auch auch bei dro­hen­der Insol­venz gewährleis­tet sind. Auch steuer­liche Mass­nah­men wer­den vorgeschlagen.

Die Vernehm­las­sung endet am 23. März 2011. Die Botschaft des Bun­desrates ist für das Früh­jahr 2011 vorge­se­hen. Die Geset­zesän­derun­gen kön­nten früh­estens anfangs 2012 in Kraft treten. 

Der seit Mai 2005 durch das NBG aufge­hobene 5. Abschnitt des BankG wird neu mit “Sys­tem­rel­e­vante Banken” über­schrieben und enthält die vorgeschla­ge­nen neuen Art. 7–10b. Der durch das FINMAG aufge­hobene 6. Abschnitt des BankG ste­ht unter dem neuen Titel “Zusät­zlich­es Gesellschafts­kapital” (Art. 11–13):

5. Abschnitt: Sys­tem­rel­e­vante Banken

Art. 7 Begriff und Zweckbestimmung
Art. 8 Fest­stel­lung der Systemrelevanz
Art. 9 Beson­dere Anforderungen
Art. 10 Umset­zung auf die einzelne Bank
Art. 10a Weit­er­führung sys­tem­rel­e­van­ter Funktionen
Art. 10b Mass­nah­men im Bere­ich der Vergütungen

6. Abschnitt: Zusät­zlich­es Gesellschaftskapital

Art. 11 Bildung
Art. 12 Vorratskapital
Art. 13 Wandlungskapital