2C_334/2010: SchKG 149a auch auf Steuerforderungen anwendbar (amtl. Publ.)

Das BGer hält im vor­liegen­den Urteil fest, dass die zwanzigjährige Ver­jährungs­frist nach SchKG 149a auch für Steuer­forderun­gen gilt. Im vor­liegen­den Fall war deshalb die fün­fjährige Ver­jährungs­frist von aMW­STV nicht anwendbar.