2C_571/2010: Praxisänderung bei der Besteuerung von Gewinnen aus ausserkantonalem Liegenschaftenhandel nicht mehr (amtl. Publ.)

Das BGer ändert seine Prax­is zur Grund­stück­gewinns­teuer. Das StHG lässt den Kan­to­nen zwar weit­er­hin die Wahl zwis­chen dem dual­is­tis­chen Sys­tem (Grund­stück­gewinne des Pri­vatver­mö­gens unter­liegen der Grund­stück­gewinns­teuer, solche des Geschäftsver­mö­gens der ordentlichen Einkom­mens- und Gewinns­teuer) und dem monis­tis­chen Sys­tem (alle Grund­stück­gewinne durch die Grund­stück­gewinns­teuer erfasst). Gewinne aus ausserkan­tonalem Liegen­schaften­han­del dür­fen aber im Belege­heit­skan­ton nicht mehr mit der Grund­stück­gewinns­teuer erfasst wer­den, wenn der Kan­ton grund­sät­zlich dem dual­is­tis­chen Sys­tem fol­gt, die Unter­stel­lung unter die Grund­stück­gewinns­teuer nur auf Immo­bilienbe­sitz beruhen würde und dies zugle­ich zu ein­er Ungle­ich­be­hand­lung führen würde.

Bish­er hat­te es das BGer zuge­lassen, dass auch Gewinne von Liegen­schaften­händlern erfasst wer­den, wenn im betr­e­f­fend­en Kan­ton lediglich eine Steuerpflicht aus Grun­deigen­tum beste­ht (“ausserkan­tonaler Liegen­schaften­han­del”). In sein­er jün­geren Recht­sprechung hat das BGer aber das Schlechter­stel­lungsver­bot und den Grund­satz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leis­tungs­fähigkeit stärk­er gewichtet, wie es im vor­liegen­den Urteil festhält.

Aus diesem Grund ändert es seine Prax­is mit Bezug auf den ausserkan­tonalen Liegen­schaften­han­del. Wenn der Kan­ton das dual­is­tis­che Sys­tem anwen­det (hier: Kan­ton Luzern), darf er Gewinne von ausserkan­tonalen juris­tis­chen Per­so­n­en die Liegen­schaften­han­del betreiben und im Kan­ton nur auf­grund ihres Immo­bilienbe­sitzes steuer­bar sind, mit der Grund­stück­gewinns­teuer nicht mehr erfassen:

4.3 Soll der wirtschaftlichen Leis­tungs­fähigkeit der Steuerpflichti­gen (Art. 127 Abs. 2 BV) bess­er Rech­nung getra­gen und auch die Durch­set­zung des Schlechter­stel­lungsver­bots (Art. 127 Abs. 3 BV) sichergestellt wer­den, so kann […] an der Zuläs­sigkeit der unter­schiedlichen Grund­stück­gewinnbesteuerung des Liegen­schaften­han­dels von ausserkan­tonalen juris­tis­chen Per­so­n­en im Ver­gle­ich zu den im Kan­ton ansäs­si­gen juris­tis­chen Per­so­n­en (vgl. E. 4.1. hier­vor) nicht länger fest­ge­hal­ten werden.
4.3.1 Der Kan­ton ist zwar frei, ob er Kap­i­tal­gewinne auf Liegen­schaften des Geschäftsver­mö­gens nach dem dual­is­tis­chen Sys­tem mit der all­ge­meinen Einkom­mens- oder Gewinns­teuer erfassen will, oder ob er sie nach dem monis­tis­chen Sys­tem wie pri­vate Grund­stück­gewinne der beson­deren Grund­stück­gewinns­teuer unter­wirft. […] Eine nach dem dual­is­tis­chen Sys­tem kon­se­quent aus­gestal­tete Grund­stück­gewinns­teuer darf aber keine Gewinne von ausserkan­tonalen juris­tis­chen Per­so­n­en, die Liegen­schaften­han­del betreiben und nur auf­grund ihres Immo­bilienbe­sitzes (Geschäftsver­mö­gen) im Kan­ton steuerpflichtig sind, erfassen. Eine solche Lösung […] ist mit dem Schlechter­stel­lungsver­bot bzw. dem Grund­satz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leis­tungs­fähigkeit nicht (mehr) zu vereinbaren […].”