4A_371/2010: “G” (Gucci): Schutz notorisch bekannter Marken; Nichtgebrauch; Nachweis der Notorietät

Das BGer weist eine Beschw­erde gegen ein Urteil des KGer ZG ab. Die Guc­cio Guc­ci S.p.A. hat­te gegen die Marke “G” der COFRA Hold­ing (Abb.) Wider­spruch gestützt auf zwei eigene Marken (vgl. Abb.) und auf UWG ein­gelegt. Das KGer ZG hat­te darauf die teil­weise Löschung der von Guc­ci angerufe­nen Marken zufolge Nicht­ge­brauchs angeordnet.

Marke Guc­ci

Grund­sät­zlich kon­nte Guc­ci notorische Bekan­ntheit ihrer Marken als Argu­ment gegen den Nicht­ge­brauch anführen: 

[…] der Inhab­er ein­er einge­tra­ge­nen, nach Ablauf der Benutzungss­chon­frist in der Schweiz nicht gebraucht­en Marke [kann] sich gegenüber ein­er Löschungsklage wegen Nicht­ge­brauchs auf den Schutz der notorisch bekan­nten Marke berufen. Dem Kläger, der auf Nichtigerk­lärung der Marke wegen Nicht­ge­brauchs im Sinne von Art. 12 MSchG klage, [fehlt] das Rechtsschutzinteresse.”

Marke COFRA Holding

Allerd­ings verneinte auch das BGer, dass die teil­weise gelöscht­en Marken tat­säch­lich notorisch bekan­nt waren. Zwar muss dafür nicht zwin­gend der Gebrauch oder die Bewer­bung in der Schweiz nachgewiesen werden:

Die Bekan­ntheit auf­grund des sog. “spillover adver­tis­ing”, also der Neben­wirkung der Wer­bung in inter­na­tionalen Medi­en, kann aus­re­ichend sein. Indessen ist es rein prak­tisch kaum denkbar, dass ohne eine solche Kom­merzial­isierung die erforder­liche Bekan­ntheit über­haupt zu erre­ichen ist.”

Allerd­ings hat­te die Vorin­stanz die Voraus­set­zun­gen der Noto­ri­etät verneint. Dabei hat­te sie ZGB 8 nicht ver­let­zt, indem sie kein demoskopis­ches Gutacht­en ange­ord­net hat­te. Zwar sind demoskopis­che Gutacht­en grund­sät­zlich zum Nach­weis der für die Noto­ri­etät ver­langten Bekan­ntheit geeignet. Indessen sind auch Verkauf­szahlen und Wer­be­un­ter­la­gen rel­e­vant. Da darin vor­liegend “nicht ein­mal Indizien für die erforder­liche Bekan­ntheit” gefun­den wur­den, musste nicht auch noch ein Gutacht­en einge­holt wer­den. Zudem war zu beacht­en, dass auch andere Unternehmen die Marke “G” für u.a. Mode ver­wen­den; ein bes­timmtes “G”-Logo prägt sich deshalb weniger stark im Gedächt­nis ein. Dies gilt umso mehr, als sich auch Guc­ci selb­st auf “G”-Zeichen mit unter­schiedlich­er grafis­ch­er Aus­gestal­tung stützt. Das BGer wies die Beschw­erde von Guc­ci deshalb ab.