4A_471/2010: Architekt als Totalunternehmer; Vergabe der Arbeiten im eigenen Namen

Das BGer hat­te einen Ver­trag zwis­chen einem Architek­ten und einem Gen­er­alun­ternehmer zu qual­i­fizieren. Die Bauar­beit­en liess der Architekt durch den Gen­er­alun­ternehmer und einen Inge­nieur aus­führen; gegenüber dem Bauher­rn trat allein er auf. Später ent­stand Stre­it zwis­chen dem Architek­ten und dem Gen­er­alun­ternehmer. Strit­tig war die Frage, ob der Gen­er­alun­ternehmer für offene Forderun­gen den Architek­ten oder den Bauher­rn einzuk­la­gen hatte. 

Das BGer unter­schei­det den TU- und den GU-Vertrag: 

  • Gen­er­alun­ternehmer (GU): Pflicht zur Erstel­lung eines Werks, allen­falls durch Unterbeauftragte;
  • Totalun­ternehmer (TU): Pflicht zur Erstel­lung eines Werks, zusät­zlich aber auch Pro­jek­tierung und Planerstellung.
Auch ein Architekt kann in diesen Funk­tio­nen auftreten. Im vor­liegen­den Fall ging das BGer von einem Totalun­ternehmerver­trag zwis­chen dem Architek­ten und dem Bauher­rn aus, weil der Architekt der einzige Ansprech­part­ner des Bauher­rn war und der Bauherr davon aus­ge­hen durfte, sich durch die Zahlung des Architek­ten von allen Verbindlichkeit­en befreien zu kön­nen. Dementsprechend war der Gen­er­alun­ternehmer Unter­akko­r­dant des Architek­ten, so dass dieser für eine Klage des Gen­er­alun­ternehmers pas­sivle­git­imiert war.