4A_533/2010: Zuständigkeit des SIX Schiedsgerichts verneint; fehlende Regelungskompetenz der SIX; Schiedsabrede (amtl. Publ.)

Nach­dem die SIX ein Gesuch um Dekotierung bewil­ligt hat­te, erhob ein Aktionär der Gesellschaft Beschw­erde bei der Beschw­erde­in­stanz der SIX (vgl. RBI, Regle­ment für die Beschw­erde­in­stanz der SIX Swiss Exchange). Die Beschw­erde­in­stanz wies die Beschw­erde ab und nan­nte als Rechtsmit­telin­stanz das SIX-Schieds­gericht (vgl. RBI, 6.9; gestützt auf Ziff. die dama­li­gen AGB, die per 1.4.2010 durch die Han­del­sre­gle­ment der SIX erset­zt wur­den; zum Schieds­gericht vgl. Ziff. 24 II).

Strit­tig war vor BGer einzig die Zuständigkeit des Schieds­gerichts, nach­dem das OGer ZH eine Nichtigkeits­beschw­erde gegen den Zuständigkeit­sentscheid des Schieds­gerichts abgewiesen hat­te. Das BGer stellt fest, dass das Schieds­gericht nicht zuständig ist:

Zwar ist die SIX zum Erlass von Vorschriften über Kotierung bzw. Dekotierung ermächtigt (BEHG 8). Jedoch sieht BEHG 9 vor, dass nach dem Entscheid der Beschw­erde­in­stanz der Zivil­richter zuständig ist. Insoweit fehlt der SIX eine Regelungskom­pe­tenz. Daran ändert auch KR 62 II nichts (Rechtsmit­tel­weg bei Entschei­den des Reg­u­la­to­ry Board).

Auch eine wirk­same Schiedsabrede iSv aKSG 6 (heute: ZPO 357; Über­gangsrecht: ZPO 407; Text des aufge­hobe­nen KSG: hier) lag nicht vor. Die Ein­leitung des Schiedsver­fahrens durch den Aktionär begrün­dete keinen Schiedsver­trag (die SIX sah in KR 62 II eine Offerte, die durch Ein­leitung des Schiedsver­fahrens angenom­men wor­den sei). Ohne­hin wäre eine solche Schiedsvere­in­barung form­nichtig (nach aKSG 6 I war Unter­schrift erforder­lich; vgl. dage­gen ZPO 358: Nach­weis durch Text).