6B_891/2010: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte; Behinderung des Schulbetriebs

Das Bun­des­gericht hat mit Urteil vom 11. Jan­u­ar 2011 (6B_891/2010) einen Schuld­spruch wegen Gewalt und Dro­hung gegen Behör­den und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB bestätigt. Der Beschw­erde­führer, ein Jäger, hat­te dem dama­li­gen Lehrer seines Sohnes tele­fonisch mit­geteilt, “er bzw. jemand” werde mit dem Gewehr in der Schule erscheinen und alle „umle­gen“ bzw. „ummähen“, weil dieser seinen Sohn ein­er leicht­en Sachbeschädi­gung beschuldigt sowie dabei gepackt und gegen eine Wand gedrückt habe. Der betrof­fene Lehrer und zwei weit­ere Lehrper­so­n­en fühlten sich durch die Äusserung des Beschw­erde­führers bedro­ht, weshalb u.a. Unter­richtsstun­den aus­fie­len und beson­dere Sicher­heitsvorkehrun­gen getrof­fen wurden.

Eine solche Behin­derung des all­ge­meinen Schul­be­triebs ist eine Behin­derung ein­er Amt­shand­lung im Sinne des objek­tiv­en Tatbe­stands, so das Bundesgericht:

3.2 […] Durch die Dro­hung des Beschw­erde­führers sind ent­ge­gen sein­er Ansicht nicht nur die Lehrper­so­n­en erschreckt wor­den, vielmehr hat dadurch nach den vorin­stan­zlichen Fest­stel­lun­gen auch der Unter­richt gelit­ten. Der Schu­lun­ter­richt ist dabei nicht als eine abstrak­te Hand­lung, son­dern als Vielzahl konkreter Einzellek­tio­nen zu ver­ste­hen. Die Dro­hung behin­derte mit anderen Worten sämtliche Lek­tio­nen während ein­er gewis­sen Zeit und damit den gesamten Unter­richt als solchen.

Auch den sub­jek­tiv­en Tatbe­stand sieht das Bun­des­gericht als erfüllt an, weil der als impul­siv gel­tende Beschw­erde­führer offen­sichtlich habe damit rech­nen müssen, dass seine Vor­würfe von dem Lehrer als Dro­hung aufge­fasst würden.

3.3 […] Da sich die Dro­hung gegen Leib und Leben aller in der Schule anwe­senden Per­so­n­en gerichtet hat, schloss [die Vorin­stanz], dass der Beschw­erde­führer im Sinne des Even­tu­alvor­satzes zumin­d­est eine Behin­derung des Unter­richts in Kauf genom­men hat. Daran ändert richtiger­weise nichts, dass der Beschw­erde­führer eige­nen Angaben zufolge nur das Ziel ver­fol­gte, [den Lehrer] für die beson­deren Bedürfnisse seines Sohnes zu sen­si­bil­isieren. Das Vor­brin­gen des Beschw­erde­führers, es bestün­den berechtigte Zweifel an der even­tu­alvorsät­zlichen Behin­derung des Schu­lun­ter­richts, weshalb die Beweiswürdi­gungsregel in dubio pro reo ver­let­zt werde, geht somit fehl.