Gemeinsame elterliche Sorge: Erweiterung der Vorlage

Gemäss der Botschaft zur Revi­sion des Zivilge­set­zbuch­es (ZGB) von Ende 2010 wird die gemein­same elter­liche Sorge kün­ftig unab­hängig vom Zivil­stand der Eltern zur Regel. Der Botschaft­sen­twurf wird allerd­ings noch über­ar­beit­et und soll neben dem Sorg­erecht auch unter­halt­srechtliche Fra­gen regeln.

In der Medi­en­mit­teilung des Eid­genös­sis­ches Jus­tiz- und Polizei­de­parte­ments (EJPD) heisst es dazu:

Während die Vorschläge zur gemein­samen elter­lichen Sorge darauf zie­len, die rechtliche oder fak­tis­che Benachteilung der ledi­gen und geschiede­nen Väter zu beseit­i­gen, sind an der Über­prü­fung des Unter­halt­srechts beson­ders die ledi­gen und geschiede­nen Müt­ter inter­essiert, da sie im All­t­ag die Kinder haupt­säch­lich betreuen.

Nach gel­ten­dem Recht müssen Unter­halt­sansprüche des Kindes und des geschiede­nen Ehe­gat­ten so bemessen wer­den, dass dem Schuld­ner das Exis­tenzmin­i­mum verbleibt. Reichen die Mit­tel nicht aus, um zwei Haushalte zu finanzieren, trägt der unter­halts­berechtigte Ehe­gat­te den Fehlbe­trag. Zu dieser sog. “Mankoüberbindung” siehe auch die Recht­sprechung des Bun­des­gerichts (z.B. BGE 135 III 66; BGer, Urteil 5A_767/2007 vom 23. Okto­ber 2008; Urteil 5A_121/2008 vom 8. Dezem­ber 2008.

Siehe auch den Bericht zum Voren­twurf ein­er Teil­re­vi­sion des Schweiz­erischen Zivilge­set­zbuch­es (Elter­liche Sorge).