5A_160/2010: Anforderungen an das Zustellungszeugnis iSv HZÜ 65 Art. 6 / LugÜ 47 Ziff. 1

Das BGer heisst eine Beschw­erde gegen ein Urteil des OGer ZH gut. Strit­tig war der Nach­weis der Zustel­lung des zu voll­streck­enden aus­ländis­chen Urteils (LugÜ 47 Ziff. 1) gegen eine juris­tis­che Per­son, wobei sich hier (das zu voll­streck­ende Urteil stammt aus Deutsch­land) sowohl die Wirk­samkeit der Zustel­lung als auch deren Nach­weis nach dem Haager Zustel­lungsübereinkom­men HZÜ65 richt­en. Dabei wird im Staat des Zustel­lungsempfängers nach HZÜ 6 ein  Zustel­lungszeug­nis aus­gestellt, das dem HZÜ65 als Anhang beige­fügten Muster entspricht.

Vor­liegend wurde das Zustel­lungszeug­nis dem Muster des HZÜ entsprechend aus­gestellt, doch wur­den die vorge­druck­ten Teile für Namen und Stel­lung der das Schrift­stück ent­ge­gen­nehmenden Per­son sowie deren Ver­hält­nis zur Zustel­lungsempfän­gerin nicht aus­ge­füll. Zudem wurde nicht angegeben, um welche Art von Schrift­stück es sich han­delte; im Zustel­lungszeug­nis fand sich lediglich der Hin­weis, es seien Doku­mente unter anderem mit der Geschäft­snum­mer 7 Ca 2181/07 übergeben worden.

Das BGer erachtete den Zustel­lungsnach­weis den­noch als genügend:

  • Das Muster sieht nicht vor, dass bei juris­tis­chen Per­so­n­en Angaben zur vertre­tungs­berechtigten Per­son zu machen sind. Auch wer­den Schrift­stücke in der Prax­is direkt an die juris­tis­che Per­son zugestellt. 
  • Fern­er waren — dies im Gegen­satz zur Ansicht des OGer ZH — auch die Angaben zum Inhalt der zugestell­ten Sendung aus­re­ichend. Die im Zustel­lungszeug­nis ver­wen­dete Ref­erenz “7 Ca 2181/07“war unver­wech­sel­bar dem betr­e­f­fend­en Urteil zuzuordnen.