Neue Sicherheitsbestimmungen im Handelsverkehr

Die Eid­genös­sis­che Zol­lver­wal­tung (EZV) hat heute die Sicher­heits­bes­tim­mungen im Han­del­swaren­verkehr (Secu­ri­ty Amend­ment) vom 26. Novem­ber 2010 zur Umset­zung des mit der Europäis­chen Union abgeschlosse­nen Abkom­mens über die Erle­ichterung der Kon­trollen und For­mal­itäten im Güter­verkehr und über zoll­rechtliche Sicher­heits­mass­nah­men vom 25. Juni 2009 veröf­fentlicht. In diesem Abkom­men wer­den die Auswirkun­gen der EU-Sicher­heits­bes­tim­mungen auf den Waren­verkehr mit der Schweiz geregelt.

Dieses Abkom­men über Zoller­le­ichterun­gen und Zoll­sicher­heit sieht vor, dass es im Waren­verkehr zwis­chen der Schweiz und den EU-Mit­glied­staat­en auch kün­ftig keine Pflicht zur Vorau­san­mel­dung gibt. Die EU führte zum 1. Jan­u­ar 2011 eine Bes­tim­mung für den Waren­verkehr mit Nicht-EU-Staat­en ein, wonach Importe und Exporte im Voraus angemeldet wer­den müssen (sog. 24-Stun­den-Regel für Vorau­san­mel­dun­gen), um eine Risiko­analyse und gegebe­nen­falls eine Sicher­heit­skon­trolle durchzuführen. Gle­ichzeit­ig wird der Waren­verkehr zwis­chen der Schweiz und den Nicht-EU-Staat­en auf­grund des Abkom­mens den neuen EU-Sicher­heitsvorschriften unter­stellt. Zudem anerken­nen die EU und die Schweiz darin gegen­seit­ig die Ver­gabe des Sta­tus eines “Zuge­lasse­nen Wirtschafts­beteiligten” (Autho­rised Eco­nom­ic Oper­a­tor, AEO), der dem Inhab­er bes­timmte Erle­ichterun­gen bei den neuen Sicher­heit­skon­trollen (jedoch nicht bei den herkömm­lichen Zol­lkon­trollen) ermöglicht.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen find­en sich auf der Web­seite “Zoll und Sicher­heit” der Europäis­chen Kommission.