4A_270/2010: Beurteilung der Urteilsfähigkeit einer 81-jährigen Frau betr. Verzicht ohne Gegenleistung

Eine Dame, die sich im Alter von 81 Jahren gegenüber der Stadt Genf durch eine Grund­di­en­st­barkeit und ohne eine Gegen­leis­tung verpflichtet hat, ein Grund­stück nicht zu bebauen, war im konkreten Fall urteils­fähig gewe­sen (4A_270/2010). Sie hat­te sich auch nicht in einem wesentlichen Irrtum befun­den. Da auss­er ein­er gewis­sen sozialen Isoliertheit keine Anhalt­spunk­te für eine Ein­schränkung der Urteils­fähigkeit vor­la­gen, genügte der ungewöhn­liche Charak­ter des Geschäfts, das einen erhe­blichen Wertver­lust des belasteten Grund­stücks bedeutete, nicht, um die Ver­mu­tung von ZGB 16 aufzuheben.