5D_133/2010: Bestellung der Erbenvertretung “bis zur Teilung” — u.U. nach dem Erbteilungsurteil

Nach ZGB 602 III kann die zuständi­ge Behörde auf Begehren eines Miter­ben “bis zur Teilung” für die Erbenge­mein­schaft eine Vertre­tung (Erben­vertreter) bestellen. Im vor­liegen­den Urteil schützt das BGer ein Urteil des KGer SG als nicht willkür­lich, das fes­thielt, “bis zur Teilung” meine “bis zum Abschluss der Teilung”, also bis zur Auflö­sung der Erbenge­mein­schaft. Dieser Zeit­punkt könne auch nach einem Erbteilung­surteil liegen.

Bei Teilungskla­gen muss in jedem Einzelfall entsch­ieden wer­den, ob das Gericht die Teilung selb­st ver­fügt (Gestal­tung­surteil) oder lediglich die Art und Weise der Teilung bes­timmt, die Durch­führung der Teilung aber den Beteiligten oder ein­er anderen Behörde über­lässt (Leis­tungs- oder Fest­stel­lung­surteil). Wenn sich das Erbteilungs­gericht darauf beschränkt, die Voraus­set­zung für eine spätere Erbteilung zu schaf­fen, ist der Zeit­punkt der späteren Erbteilung für die Aufhe­bung der Erbenge­mein­schaft massgebend. 

Gestützt auf die Recht­sprechung und Lehre durfte das Kan­ton­s­gericht willkür­frei annehmen, trotz gerichtlichem Erbteilung­surteil beste­he nach wie vor eine Erbenge­mein­schaft, der ein Erben­vertreter bestellt wer­den könne. Das Dis­pos­i­tiv des Erbteilung­surteils, dessen Trag­weite anhand der Erwä­gun­gen zu klären ist […], lässt daran keine Zweifel aufkommen.”

Allerd­ings ist es möglich, dass die Erben die Erbenge­mein­schaft zur Ver­fol­gung eines gemein­schaftlichen Zwecks in eine ein­fache Gesellschaft umge­wan­delt haben. Dies­falls wurde die Erbenge­mein­schaft form­los in eine ein­fache Gesellschaft über­führt. Eine Erben­vertre­tung kann dann nicht mehr ange­ord­net wer­den. Allerd­ings ist eine fort­ge­set­zte Erbenge­mein­schaft nicht zwin­gend eine ein­fache Gesellschaft, so dass eine Erben­vertre­tung — mit Zurück­hal­tung — auch für eine fort­ge­set­zte Erbenge­mein­schaft ange­ord­net wer­den kann.