4A_665/2010: Genugtuung von CHF 20’000 für schlechtere Arbeit mit toxischen Substanzen; Rachekündigung, Entschädigung von 6 Monatslöhnen

Nach­dem die tech­nis­che Angestellte eines Uhren­her­stellers (ent­ge­gen dem offen­bar Üblichen) an einem Sam­stag vor dem salon hor­loger nicht zur Arbeit erschienen war, wurde ihr eine andere Arbeit zugeteilt. Sie hat­te die Uhrgläs­er bere­its zusam­menge­set­zter Uhren zu kon­trol­lieren und zu reini­gen. Dabei musste sie tox­is­che Sub­stanzen ver­wen­den. Diese Arbeit hat­te sie in einem fen­ster­losen Raum ohne (aus­re­ichende) Belüf­tung zu erledi­gen, weshalb die Angestellte an Kopf­schmerzen und Schwindel litt. Diese Arbeit war früher auf mehrere Per­so­n­en aufgeteilt gewe­sen. Die Angestellte beschw­erte sich über diese Behand­lung. Später wurde sie (ange­blich) aus Grün­den der Restruk­turierung entlassen.

Das BGer schützt zunächst die Zus­prechung ein­er Genug­tu­ung iSv OR 49 von CHF 20’000:

Or, le fait que l’in­timée ne soit pas venue faire des heures sup­plé­men­taires un same­di ne jus­ti­fi­ait assuré­ment pas une telle sanc­tion.
A l’in­star de la cour can­tonale, il con­vient d’ad­met­tre, sur le vu de ces élé­ments, que l’at­teinte à la per­son­nal­ité subie par l’in­timée est suff­isam­ment grave, sur les plans objec­tif et sub­jec­tif, pour allouer à la tra­vailleuse une indem­nité pour tort moral au sens de l’art. 49 al. 1 CO.”

Was die Kündi­gung bet­rifft, so hat­ten die kan­tonalen Instanzen aus den Umstän­den zuläs­siger­weise, ohne Umkehr der Beweis­last und ohne wilkür­liche Beweiswürdi­gung auf eine Rachekündi­gung geschlossen. Die Cour d’ap­pel de la juri­dic­tion des prud’hommes du can­ton de Genève hat­te der Angestell­ten eine Entschädi­gung iSv OR 336a von CHF 27’000, sechs Monat­slöh­nen entsprechend, zuge­sprochen. Diese Entschädi­gung war vor BGer nicht strittig.