4D_4/2011: Beweislast für die rechtzeitige Rüge im Kaufrecht (Bestätigung der Rsp.)

Das BGer bestätigt seine beste­hende Recht­sprechung, wonach die Rechtzeit­igkeit der kaufrechtlichen Män­gel­rüge vom Käufer zu beweisen ist, der sowohl den Zeit­punkt der Rüge als auch sein­er Ken­nt­nis vom Man­gel bele­gen muss. Im vor­liegen­den Fall ging es um ver­steck­te Män­gel der Wurzel­ballen geliefer­t­er Bäume. Ein Beweis der rechtzeit­i­gen Rüge lag nicht vor. Die Annahme des KGer VS, der Man­gel sei tele­fonisch gerügt wor­den, obwohl in den Auszü­gen des Tele­fo­nan­bi­eters des Käufers kein Anruf fig­uri­erte, da ein Anruf vom Handy aus erfol­gt sein könne, war willkürlich.