5A_828/2010: Zivilweg für nachbarrechtliche Abwehransprüche trotz § 229 f. PBG/ZH

Das BGer beschäftigt sich im vor­liegen­den Urteil mit dem sog. Ham­mer­schlags- und Leit­er­recht des zürcherischen Bau­rechts (§ 229 f. PBG/ZH), d.h. dem Recht, für Bauar­beit­en das Nach­bar­grund­stück in einem bes­timmten Aus­mass und einem bes­timmten Ver­fahren in Anspruch zu nehmen. Der ein­schlägi­gen Regelung kann nicht ent­nom­men wer­den, dass zur Beurteilung nach­bar­rechtlich­er Abwehransprüche des durch die Bauar­beit­en belasteten Grund­stücks die Baube­hör­den zuständig seien. Die Zuständigkeit verbleibt den Zivil­gericht­en, so dass im Nichtein­tretensentscheid des erstin­stan­zlichen Zivil­gerichts eine Rechtsver­weigerung lag.