2D_7/2011: BehiG nicht auf kantonale Bildungseinrichtungen anwendbar

In einem Ver­fahren betr. Anfech­tung ein­er Prü­fung hält das BGer fest, dass das BehiG nicht auf kan­tonale Bil­dung­sein­rich­tun­gen anwend­bar ist.

Nach BV 8 IV sieht das Gesetz Mass­nah­men zur Besei­t­i­gung von Benachteili­gun­gen der Behin­derten vor. Der Bund hat gestützt darauf das BehiG erlassen. Nach BV 62 I fällt das Schul­we­sen aber in die Kom­pe­tenz der Kan­tone. Daran ändert BV 8 IV nichts. Das BehiG ist deshalb nur auf “Bil­dungsange­bote im Zuständigkeits­bere­ich des Bun­des” anwend­bar, obwohl es nach Art. 3 lit. f BehiG grund­sät­zlich auf die Aus- und Weit­er­bil­dung Anwen­dung findet.