4A_15/2011: Verhältnis zwischen Art. 374 und Art. 375 OR

Das Ver­hält­nis zwis­chen OR 374 (Fest­set­zung des Werk­lohns nach dem Wert der Arbeit) und OR 375 (Rück­tritt wegen Über­schre­itung des Kos­te­nansatzes) ist nicht ganz unum­strit­ten. Das BGer hält jet­zt fest, dass OR 375 (mit Blick auf den Grundgedanken der Irrtum­sregelung, der OR 375 zugrunde liegt) immer dann anwend­bar ist, wenn

die Kosten­schätzung für den Besteller Geschäfts­grund­lage bildete und nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr bilden durfte (vgl. BGE 115 II 460 E. 3 S. 461). Die Anwend­barkeit von Art. 375 OR wird in der Lehre denn auch bei Vere­in­barung ein­er Entlöh­nung nach Art. 374 OR befür­wortet, sofern ein unverbindlich­er Kosten­vo­ran­schlag zur Infor­ma­tion des Bestellers erfolgte […]”