ZIS-Beitrag: Strafrechtliche Verantwortung von Compliance-Beauftragten

In der neuesten Aus­gabe der Zeitschrift für Inter­na­tionale Strafrechts­dog­matik (ZIS 7/2001) äussern sich Hen­drik Schnei­der und Peter Gottschaldt zu “Offe­nen Grund­satzfra­gen der strafrechtlichen Ver­ant­wortlichkeit von Com­pli­ance-Beauf­tragten in Unternehmen”. Die Aus­führun­gen beziehen sich zwar vor­rangig auf das deutsche Recht, lassen sich aber auf schweiz­erische Rechtsver­hält­nisse übertragen.

Die Autoren kom­men zu fol­gen­den Ergebnissen:

  • Die Garan­ten­stel­lung des Com­pli­ance-Ver­ant­wortlichen ergibt sich aus dem Arbeitsver­trag, sofern dieser oder die zugrunde liegende Stel­lenbeschrei­bung erken­nen lässt, dass dem Arbeit­nehmer bes­timmte Überwachungs- und/oder Schutzpflicht­en über­tra­gen wur­den und der Com­pli­ance-Ver­ant­wortliche diese Pflicht­en auch tat­säch­lich über­nom­men hat.
  • Die ver­traglich über­nomme­nen Pflicht­en leg­en fest, ob eine Überwachung nur gegenüber den in der Unternehmen­shier­ar­chie nach­ge­ord­neten oder weisungsab­hängi­gen Mitar­beit­ern erfol­gen soll, oder ob auch die Geschäfts­führung der Überwachung durch den Com­pli­ance-Ver­ant­wortlichen unterliegt.
  • Arbeitsver­trag und Stel­lenbeschrei­bung sind auch für die Bes­tim­mung der Gren­zen der Erfol­gsab­wen­dungspflicht maßgeblich.
  • Erfol­gsab­wen­dungspflicht­en sind nicht auf Erfol­gs­de­lik­te beschränkt, sie beziehen sich vielmehr auch auf die Ver­hin­derung von Tätigkeits­de­lik­ten, die von einem Mitar­beit­er des Unternehmens began­gen wer­den. In diesem Fall macht sich der Com­pli­ance-Ver­ant­wortliche aber lediglich wegen Bei­hil­fe durch Unter­lassen strafbar.
  • Erfol­gsab­wen­dungspflicht­en beste­hen, sofern man in Übere­in­stim­mung mit der Recht­sprechung die Fig­ur der sukzes­siv­en Bei­hil­fe anerken­nt, bis zur materiellen Beendi­gung des Delik­ts durch den Begehungstäter.