2C_187/2011: Berechtigte Streichung eines Anwalts aus dem Register nach Verurteilung wegen Verleumdung u.a. Delikten (amtl. Publ.)

Das BGer schützt die Stre­ichung eines Anwalts aus dem Anwalt­sreg­is­ter nach BGFA 9 iVm BGFA 8 I b infolge ein­er Verurteilung wegen Ver­leum­dung, Unge­hor­sams gegen eine amtliche Ver­fü­gung und falsch­er Anschuldigung.

Die kan­tonale Auf­sichts­be­hörde geniesst gross­es Ermessen bei der Frage, ob eine Hand­lung, die zu ein­er strafrechtlichen Verurteilung führte, mit dem Anwalts­beruf nicht zu vere­in­baren ist. Zu berück­sichti­gen ist dabei der Ver­hält­nis­mäs­sigkeits­grund­satz; erforder­lich ist eine gewisse Schwere des Delikts.

Im vor­liegen­den Fall war die Löschung des Anwalts aus dem Reg­is­ter zu Recht erfol­gt. Der Anwalt hat­te gegen einen Kol­le­gen gestützt auf eine falsche Darstel­lung des Sachver­halts Strafanzeige erstat­tet. Er hat­te zudem das richter­liche Ver­bot mis­sachtet, ein Rechtsgutacht­en zu ver­bre­it­en, und er hat­te zwei weit­ere Kol­le­gen bei der Auf­sichts­be­hörde wider besseres Wis­sen als ehr­los dargestellt.

Das hat­te genügt. Die Löschung iSv BGFA 8 I b iVm BGFA 9 set­zt nicht voraus, dass ein strafrechtlich­es Berufsver­bot nach StGB 67 ver­hängt wurde.