5A_806/2010: Abtretung von Ansprüchen an die ausländische Konkursmasse zulässig (amtl. Publ.)

Das BGer hat fest­gestellt, dass im Rah­men eines schweiz­erischen Par­tiku­larkonkurs­es (“Minikonkurs”) Ansprüche der Gläu­bigerge­samtheit an die aus­ländis­che Konkurs­masse abge­treten wer­den kön­nen, wenn keine schweiz­erischen, am Par­tiku­larkonkurs berechtigten Gläu­biger vorhan­den sind oder wenn die Forderun­gen der berechtigten Gläu­biger durch andere Aktiv­en gedeckt sind. In diesem Fall haben wed­er das inländis­che Konkur­samt noch die berechtigten Gläu­biger ein Inter­esse, bestrit­tene Ansprüche des Gemein­schuld­ners einzuklagen.

Dem ste­ht auch SchKG 260 nicht ent­ge­gen. Das BGer präzisiert fern­er, dass diese Abtre­tung auch dann zuläs­sig ist, wenn der aus­ländis­che Kol­loka­tion­s­plan in der Schweiz nicht anerkan­nt wird.