6B_165/2011: Strafzumessung; bedinger Vollzugsaufschub, Verschlechterungsverbot

In dem Urteil 6B_165/2011 vom 19. Juli 2007 beschäftigt sich das Bun­des­gericht mit dem (teil-)bedingten Auf­schub des Strafvol­lzugs und dem Ver­bot der refor­ma­tio in peius. Der Entscheid wird von Kon­rad Jek­er auf seinem Blog strafprozess.ch unter dem Titel „Schwieriges Sank­tio­nen­recht“ zusam­menge­fasst.

Das Bun­des­gericht hält fest (E. 2.3.4), dass für die Vol­lzugs­frage nicht auf die sich aus Frei­heitsstrafe und Geld­strafe zusam­menset­zende Gesamt­dauer abzustellen ist, son­dern die Geld­strafe und die Frei­heitsstrafe vielmehr je für sich zu betra­cht­en sind. Zum gle­ichen Ergeb­nis gelangte das Gericht bere­its für die Frage des bed­ingten oder teilbe­d­ingten Vol­lzugs von Zusatzs­trafen bei ret­ro­spek­tiv­er Konkur­renz. Ist über den Vol­lzug ein­er Frei­heitsstrafe zu befind­en, haben früher ergan­gene Geld­strafen daher unberück­sichtigt zu bleiben, weil bei der Beurteilung des (teil-)bedingten Vol­lzugs ein­er Zusatzs­trafe nur gle­ichar­tige Grund­strafen in die Berech­nung der hypo­thetis­chen Gesamt­strafe mitein­be­zo­gen wer­den dürfen.

Weit­er heisst es im Urteil (E. 3.3), dass die Vorin­stanz gegen das Ver­schlechterungsver­bot ver­stossen hat, als sie in einem Neubeurteilungsver­fahren eine unbe­d­ingte Frei­heitsstrafe von drei Jahren und eine unbe­d­ingte Geld­strafe erliess, nach­dem zuvor auf eine unbe­d­ingte Frei­heitsstrafe von dreiein­halb Jahren und auf eine bed­ingte Geld­strafe erkan­nt wor­den war. Denn die Geld­strafe ist in einem solchen Fall los­gelöst und unab­hängig von der Frei­heitsstrafe zu beurteilen, was auch für die Frage der refor­ma­tio in peius gilt, selb­st wenn die Höhe der unbe­d­ingten Frei­heitsstrafe auf den Entscheid über die Art des Vol­lzugs der Geld­strafe einen Ein­fluss hatte.