6B_323/2011: Keine Strafbarkeit bei Nichteinsenden der ARV-Kontrollmittel

Das Bun­des­gericht ver­weist in seinem Urteil 6B_323/2011 vom 17. August 2011 auf einen anderen Entscheid aus diesem Jahr (BGer 6B_768/2010 vom 14.04.2011) in dem es fest­ge­hal­ten hat, dass die neue Straf­bes­tim­mung des Art. 28 Abs. 2 lit. d ARV 2 im Bere­ich der beruf­s­mäs­si­gen Fahrzeugführer keine Rechts­grund­lage für Sank­tio­nen gegen Fahrer bietet. Der nicht anwaltlich vertretene Beschw­erde­führer, ein Tax­i­fahrer aus Luzern, hat­te sich mit Erfolg auf das zitierte Urteil berufen; seine Beschw­erde wird gutgeheissen.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begrün­dung in gedrängter Form darzule­gen, inwiefern der ange­focht­ene Akt Recht ver­let­zt. Obwohl er die von ihm bean­standete Rechtsver­let­zung nicht weit­er aus­führt, wird aus E. 2.8 des bun­des­gerichtlichen Entschei­ds ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Beschw­erdegeg­ner­in (act. 12) hin­re­ichend klar, inwiefern die Vorin­stanz Bun­desrecht ver­let­zt haben soll. Das Bun­des­gericht begrün­dete dort im Rah­men ein­er sys­tem­a­tis­chen Ausle­gung von Art. 49 lit. a SKV, weshalb die im Zuge der Aufhe­bung von aArt. 28 Abs. 2 lit. d ARV 2 neu geschaf­fene Straf­bes­tim­mung nicht Grund­lage für Sank­tio­nen gegen Fahrzeugführer bilden kann, die — wie der Beschw­erde­führer als Tax­i­fahrer — der ARV 2 unterstehen.

Die ARV 2 regelt die Arbeits- und Ruhezeit der beruf­s­mäs­si­gen Führer von leicht­en Per­so­n­en­trans­port­fahrzeu­gen und schw­eren Personenwagen.