SLK 158/11: Beweispflicht für Werbeaussage, auch wenn Gesetz keine Definition vorsieht

Die Schweiz­erische Lauterkeit­skom­mis­sion (SLK) hat heute mit­geteilt, dass sie sich in dem Beschluss Nr. 158/11 vom 11. Mai 2011 mit der Richtigkeit von und der Beweispflicht für Wer­beaus­sagen beschäftigt hat. Darin hat sie fest­gestellt, dass der Radiospot “Wir pro­duzieren CO2-freien Strom” unlauter im Sinne von Art. 3 lit. b UWG ist.

In ein­er Medi­en­mit­teilung fasst die SLK ihren Beschluss wie fol­gt zusammen:

Wer in der Wer­bung eine Behaup­tung auf­stellt, muss beweisen kön­nen, dass diese kor­rekt ist, auch wenn sie nicht geset­zlich definiert ist; andern­falls ist sie unlauter.


Ein Kon­sument störte sich an der Aus­sage eines AKWs, welch­es in einem Radiospot die Aus­sage ver­bre­it­ete, CO2-freien Strom zu erzeu­gen. Diese Behaup­tung sei irreführend, weil die Kernkraften­ergie ganzheitlich betra­chtet dop­pelt so viel CO2 pro­duziere wie Wasserkraftwerke. Die Beschw­erdegeg­ner­in machte gel­tend, dass es sich hier um poli­tis­che und nicht um kom­merzielle Kom­mu­nika­tion han­dle. Die Beurteilung des Radiospots falle daher nicht in den Gel­tungs­bere­ich der SLK. Die SLK nahm die Beschw­erde jedoch an, weil Strom dur­chaus ein kom­merzielles Gut sei und auch entsprechend ver­trieben werde.

In der erwäh­n­ten Medi­en­mit­teilung heisst es weiter:

Die zweite Kam­mer der SLK […] schloss sich der Mei­n­ung des AKWs nicht an, welch­es ins Feld führte, es sei nicht möglich, die kri­tisierte Aus­sage auf Kor­rek­theit zu prüfen, da sie geset­zlich nicht definiert sei. Dem wider­sprach die SLK. Es könne nicht sein, dass Wer­be­treibende mit dieser Argu­men­ta­tion gewis­ser­massen die Anforderung an die Richtigkeit ein­er Aus­sage umge­hen kön­nten. In ihrer Entschei­dung schreibt sie: «Die Beschw­erdegeg­ner­in ist verpflichtet, die Richtigkeit der eige­nen Wer­beaus­sage nachzuweisen. Dieser Bewe­is­führungspflicht ist sie nicht nachgekom­men.» Die Kam­mer betra­chtete die fragliche Aus­sage demzu­folge als unrichtig und somit unlauter im Sinne von Art. 3 lit. b UWG.