1B_372/2011: Amtliche Verteidigung (subjektive Betrachtungsweise)

Das bun­des­gerichtliche Urteil 1B_372/2011 vom 29. August 2011 beschäftigt sich mit dem Anspruch auf amtliche Vertei­di­gung für Straf­fälle, die in tat­säch­lich­er oder rechtlich­er Hin­sicht Schwierigkeit­en bieten, denen die beschuldigte Per­son allein nicht gewach­sen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO).

Eine Zusam­men­fas­sung des franzö­sisch-sprachi­gen Entschei­ds bietet strafprozessrecht.ch:

Das Bun­des­gericht […] erteilt ein­er abstrak­ten objek­tivierten Betra­ch­tungsweise eine klare Absage. […] Auss­chlaggebend waren damit wohl:

  • Fremd­sprachigkeit
  • schlechte Schul­bil­dung
  • keine juris­tis­chen Kenntnisse 
  • sub­jek­tives Inter­esse an Freis­pruch (eigene Kinder als Opfer des ange­blichen Delikts) 

[…] Das Bun­des­gericht stellt hier aber klar, dass die „Schwierigkeit­en“ im Sinne von Art. 132 Abs. 2 StPO aus sub­jek­tiv­er Sicht des Beschuldigten zu beurteilen sind.