Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens 1B_378/2011 bildete die – so die Formulierung im Entscheid – “Zulässigkeit der Sicherheitshaft während des vor der ersten Instanz hängigen Verfahrens betreffend nachträgliche Änderung der Sanktion” (Urteil vom 15. August 2011; für die amtliche Sammlung vorgesehen). Auch in diesen Fällen besteht laut Bundesgericht eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Anordnung bzw. Weiterführung der Sicherheitshaft.
Der Beschwerdeführer drang mit seiner Rüge nicht durch. Er wollte aus der Sicherheitshaft entlassen werden und hatte geltend gemacht, dass er seine Haftstrafe vollständig verbüsst habe:
2.1 […] Um Sicherheitshaft im Verfahren betreffend nachträgliche Änderung der Sanktion anordnen zu können, bedürfe es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Entscheid in Sachen Borer gegen Schweizerische Eidgenossenschaft vom 10. Juni 2010) einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. In der Schweizerischen Strafprozessordnung aber fehle eine Bestimmung, welche es erlaube, ihn über den beendeten ordentlichen Strafvollzug hinaus in Haft zu belassen. Da nicht die Beurteilung einer neuen Straftat in Frage stehe, könnten insbesondere die Art. 221 und Art. 229 f. StPO nicht herangezogen werden. Im Übrigen sei gemäss BGE 136 IV 156 eine Umwandlung einer ambulanten in eine stationäre Massnahme nach vollständiger Verbüssung der Strafe nur in klaren Ausnahmefällen und unter strenger Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips zulässig.
Das Bundesgericht folgt diesen Einwänden nicht. Da das erstinstanzliche Urteil teilweise aufgehoben worden und die Sache wieder vor der ersten Instanz hängig war, sind hier die für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Bestimmungen der StPO anwendbar:
2.2.2 […] Ist – wie vorliegend – ein Gesuch um Entlassung aus der Sicherheitshaft zu beurteilen, sind die Art. 221 und 229 f. StPO einschlägig. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht daher eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Anordnung respektive die Weiterführung der Sicherheitshaft. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus dem von ihm angeführten Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Sachen Borer gegen Schweizerische Eidgenossenschaft vom 10. Juni 2010. Dieser Entscheid betrifft nicht die damals noch nicht in Kraft stehende Schweizerische Strafprozessordnung, sondern die bisherige Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt, welche terminologisch nicht zwischen Untersuchungs- und Sicherheitshaft unterschied.
Zur Zulässigkeit der Sicherheitshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO heisst es im Urteil:
2.3.1 […] Wird die Sicherheitshaft im Verfahren betreffend nachträgliche Änderung der Sanktion angeordnet, so entfällt die Prüfung des dringenden Tatverdachts, da eine rechtskräftige Verurteilung bereits vorliegt. Hingegen bedarf es für die Anordnung und die Weiterführung von Sicherheitshaft einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass das Verfahren zu einer Massnahme führt, welche die Sicherstellung des Betroffenen erfordert. Zu prüfen ist folglich, ob die Anordnung einer stationären Massnahme oder einer Verwahrung als wahrscheinlich erscheint und ob ein besonderer Haftgrund besteht.