4A_42/2011: Beweis der Überstunden durch Kenntnis des Arbeitgebers ihrer Notwendigkeit

Das BGer bestätigt seine gefes­tigte Recht­sprechung, wonach Über­stun­den schon dann als bewiesen gel­ten, wenn der Arbeit­ge­ber von ihrer Notwendigkeit wusste oder wis­sen musste. In diesem Fall gel­ten die Über­stun­den im Übri­gen nicht nur als geleis­tet, son­dern auch als genehmigt. Im vor­liegen­den Fall war erstellt, dass der Arbeit­ge­ber das erforder­liche Wis­sen hat­te. Es spielte deshalb keine Rolle, dass die kla­gende Arbeit­nehmerin die Über­stun­den nicht gemeldet hat­te. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Parteien ver­traglich (und zuläs­siger­weise) die Pflicht vorge­se­hen hat­ten, Über­stun­den monatlich zur Genehmi­gung vorzulegen.

Das BGer erwäh­nt fern­er (wohl im Sinne ein­er Even­tu­al­be­grün­dung), dass die Recht­sprechung ohne­hin strenge Anforderun­gen an die Ver­wirkung von Ansprüchen wegen fehlen­der Mit­teilung geleis­teter Über­stun­den stellt. Hier wäre es dem Arbeit­ge­ber ohne Weit­eres zumut­bar gewe­sen, sich nach der Anzahl der geleis­teten Über­stun­den zu erkundigen.

Schliesslich war es auch nicht bun­desrechtswidrig, dass die Vorin­stanz die Zahl der geleis­teten Stun­den nach OR 42 II geschätzt hat­te. Dabei durfte sie auf die SAKE-Tabelle 2.2.1 abstellen, die Rückschlüsse auf die konkrete Arbeitssi­t­u­a­tion (Paarhaushalt, pflegebedürftiges Haushaltsmit­glied) zuliessen.