6B_5/2011: Nichttragen der Sicherheitsgurte vor roter Ampel (amt. Publ.)

Das Nich­tan­le­gen der Sicher­heits­gurte in einem PkW ist auch dann straf­bar, wenn sich der Fahrer nur während der Rotlicht­phase an ein­er Ampel kurz abschnallt. Zu diesem Schluss kommt das Bun­des­gericht in dem zur amtlichen Pub­lika­tion vorge­se­henen Urteil 6B_5/2011 vom 14. Juli 2011. Es hat die Beschw­erde eines Tax­i­fahrers, der ein­er Zuwider­hand­lung gegen Art. 3a Abs. 1 VRV schuldig gesprochen wor­den war, abgewiesen.

Der Beschw­erde­führer hat­te gel­tend gemacht, dass die Vorin­stanz die Aus­nah­meregelun­gen von Art. 3a Abs. 2 lit. b, c und d VRV nicht berück­sichtigt hätte. Nach diesen ent­falle die Gurt­tragepflicht, wenn im Schritt­tem­po gefahren oder die Geschwindigkeit von 25 km/h nicht über­schrit­ten werde. Daher sei anzunehmen, „während der Fahrt“ im Sinne von Art. 3a Abs. 1 VRV bedeute, dass das Fahrzeug in Bewe­gung sein müsse.

Dieser Argu­men­ta­tion wider­spricht das Bun­des­gericht zunächst unter Hin­weis auf den Aus­nah­mekat­a­log des Art. 3a Abs. 2 VRV:

3.1 Ent­ge­gen den Vor­brin­gen des Beschw­erde­führers sind […] nicht bloss unter 25 km/h fahrende Fahrzeuge ausgenom­men, son­dern auch andere Kat­e­gorien von Fahrzeu­gen, und zwar ohne spez­i­fis­che Geschwindigkeits­beschränkun­gen. Die Fahrgeschwindigkeit ist nicht der Grund dieser Aus­nah­meregelung. Auch eine Kol­li­sion unter 25 km/h kann zu Ver­let­zun­gen führen, die durch das Tra­gen von Sicher­heits­gurten ver­mieden wer­den könnten. 

Auch bei der Ausle­gung des Merk­mals „während der Fahrt“ kommt das Bun­des­gericht zu einem anderen Ergeb­nis als der Beschwerdeführer:

3.3 […] Nach all­ge­meinem Sprachge­brauch hält ein Fahrzeugführer “während der Fahrt” vor einem Stoppsig­nal an und nimmt anschliessend die “Fahrt” wieder auf. Insoweit kann der Aus­druck “während der Fahrt” das Fahrzeug in Bewe­gung oder im Still­stand bedeuten. Man spricht auch von ein­er “Fahrt” durch Luzern, wenn “während der Fahrt” vor Sig­nalen oder aus anderen Grün­den ange­hal­ten wer­den muss. Ein Zwis­chen­halt auf einem Park- oder Ausstellplatz lässt sich dage­gen nicht mehr unter Art. 3a Abs. 1 VRV sub­sum­ieren. “Während der Fahrt” muss mithin in dem Sinne aus­gelegt wer­den, dass damit die Teil­nahme im Verkehr gemeint ist. Dann han­delt der Fahrzeugführer, während er sich in den Verkehr ein­fügt oder sich im Verkehr befind­et, “während der Fahrt”. Diese Ausle­gung entspricht dem Sinn und Zweck von Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG, wonach Insassen von Motor­wa­gen Sicher­heits­gurten benützen. Gliedert sich ein Fahrzeug in den Verkehr ein oder ist es im Verkehr eingegliedert, beste­ht für die Insassen die Gur­ten­tragpflicht. Es wider­spricht dem Geset­zeszweck, die Gur­ten­tragpflicht bei einem Halt vor einem Rotlicht zu verneinen. Für eine solche Ausle­gung sind keine Gründe ersichtlich.

Fern­er weist das Bun­des­gericht darauf hin, dass das Nicht­tra­gen der Sicher­heits­gurte gegebe­nen­falls weit­ere Kon­se­quen­zen nach sich ziehen kann:

3.5 […] So kann von ein­er Bestra­fung nicht abge­se­hen wer­den, selb­st wenn der Täter im Übri­gen von sein­er Tat im Sinne von Art. 54 StGB schw­er betrof­fen ist (BGE 6B_592/2010 vom 17. März 2011 E. 2.3.5). Auch kann dies ein mitbes­tim­mender Fak­tor für die Vernei­n­ung des adäquat­en Kausalzusam­men­hangs sein, so dass eine strafrechtliche Haf­tung ent­fällt und Geschädigte ohne Sicher­heits­gurten die Fol­gen sel­ber tra­gen müssen (Urteil 6B_509/2010 vom 14. März 2011 E. 3.5). Unab­hängig von der strafrechtlichen Qual­i­fika­tion führt das Nicht­tra­gen des Sicher­heits­gurts im Unfal­lver­sicherungsrecht (Kausal­ität voraus­ge­set­zt) zur Kürzung der Geldleis­tun­gen um 10% wegen Grob­fahrläs­sigkeit (BGE 118 V 305 […]). Fern­er ist auf mögliche zivil­rechtliche Fol­gen hinzuweisen (Art. 59 Abs. 2 SVG; vgl. BGE 132 III 249 E. 3.1 sowie 117 II 609 E. 5a mit Erwäh­nung ein­er Her­ab­set­zung der Haf­tungsquote um 10% wegen Selb­stver­schuldens).

Diese Rechts­fol­gen spie­len hier aber keine Rolle, weil es sich hier um einen Fall der Selb­st­ge­fährdung handelt:

3.6 […] Die Vorin­stanz wirft dem Beschw­erde­führer keine Verkehrs­ge­fährdung vor, son­dern alleine das Nicht­tra­gen der Sicher­heits­gurten. Sie geht dabei von einem zutr­e­f­fend­en Begriff von Art. 3a VRV aus. Diese Bes­tim­mung regelt nicht den Verkehr, son­dern das Tra­gen der Sicher­heits­gurten. Es han­delt sich dem­nach nicht um eine Verkehrsregel (BGE 103 IV 192 E. 2c S. 196), so dass die oben erwäh­nte Recht­sprechung hier nicht anwend­bar ist. Das Nicht­tra­gen der Sicher­heits­gurten gefährdet (primär) nicht den Verkehr, son­dern ist in erster Lin­ie Selb­st­ge­fährdung. Entsprechend ist die Busse auf Art. 96 VRV zu stützen […]. Anders würde es sich ver­hal­ten, wenn dem Fahrzeugführer durch das An- oder Able­gen der Sicher­heits­gurten während der Fahrt die Bedi­enung des Fahrzeugs erschw­ert würde, oder er deswe­gen seine Aufmerk­samkeit nicht dem Verkehr zuwen­den kön­nte (Art. 3 Abs. 1 VRV).