6B_68/2011: Qualifizierte Veruntreuung

Die Verurteilung eines selb­ständi­gen Steuer- und Ver­mö­gens­ber­aters, der eine Pro­vi­sion in Absprache mit dem Treuge­ber unter eigen­em Namen in eine Lebensver­sicherung investiert und die Ver­sicherungspo­lice später eigen­mächtig aufgelöst hat, wegen qual­i­fiziert­er Verun­treu­ung gemäss Art. 138 Ziff. 2 StGB wird vom Bun­des­gericht bestätigt (Urteil 6B_68/2011 vom 22. August 2011).

Dem Beschwede­führer X. wird die Verun­treu­ung von Geldern vorge­wor­fen, die ihm von B. als Pro­vi­sion aus einem Ver­mit­tlungs­geschäft zwis­chen der Treuhan­danstalt als Verkäuferin und der E. Gesellschaft über eine Liegen­schaft in Leipzig anver­traut wor­den waren. X. habe, nach­dem das Geschäft zu Stande gekom­men sei, als Pro­vi­sion einen Check über DM 1 Mio. auf seinem Kon­to gutschreiben lassen. Diese Summe habe unter Abzug eines Anteils von 10%, welch­er als Hon­o­rar für X. bes­timmt gewe­sen sei, nach Auf­fas­sung der kan­tonalen Instanzen je zur Hälfte den deutschen Geschäftspart­nern B. und C. zuge­s­tanden, auf die das Geschäft zurück­ging. Der Beschw­erde­führer sei als Strohmann und Treuhän­der zum Emp­fang der Pro­vi­sion eingeschal­tet wor­den, da die deutschen Part­ner je mit ein­er Ver­tragspartei ver­bun­den gewe­sen seien und von daher keine Pro­vi­sion hät­ten beanspruchen können. 

In rechtlich­er Hin­sicht nehmen die kan­tonalen Instanzen an, zwis­chen dem Beschw­erde­führer und B. habe ein Treuhand­ver­trag bestanden mit der Vere­in­barung, dass der Beschw­erde­führer von dem Betrag von DM 1 Mio. einen Anteil von umgerech­net CHF 400’000.– nach aussen in eigen­em Namen in eine Lebensver­sicherung zu investieren und zu ver­wal­ten habe. Fak­tisch sei B. als Treuge­ber an dem Ver­mö­genswert wirtschaftlich berechtigt gewe­sen. Die Forderung aus der Ver­sicherungspo­lice sei X mithin anver­traut gewe­sen. Indem er diese mit Pfand­ver­trag an die I.-Bank verpfän­det habe, die Police anschliessend vorzeit­ig aufgelöst und die H.-Versicherung das Gesamtguthaben von CHF 429’651.60 zugun­sten der Pfand­nehmerin habe auszahlen lassen, habe er die ihm anver­traut­en Ver­mö­genswerte unrecht­mäs­sig ver­wen­det. Mit dem Zeit­punkt, als beim Beschw­erde­führer 17 Betrei­bun­gen in der Höhe von rund CHF 800’000.– aufge­laufen und über ihn im Jahr 2005 der Konkurs eröffnet wor­den sei, sei nicht mehr voll ersatzfähig gewesen.

Zum Tatbe­stand der Verun­treu­ung gemäss Art. 138 Ziff. 1 und 2 StGB hält das Bun­des­gericht fest:

3.1 […] Wirtschaftlich fremd sind Ver­mö­genswerte, wenn sie dem Täter mit der Verpflich­tung übergeben wur­den, sie ständig zur Ver­fü­gung des Treuge­bers zu hal­ten. Geschützt ist damit der Anspruch des Treuge­bers darauf, dass der anver­traute Ver­mö­genswert entsprechend dem bes­timmten Zweck und den vom Treuge­ber erfol­gten Weisun­gen ver­wen­det wird. Sub­jek­tiv ist die Absicht ungerecht­fer­tigter Bere­icherung erforder­lich. An dieser fehlt es, wenn der Täter den Willen und die Möglichkeit hat­te, seine Treuepflicht zeit­gerecht zu erfüllen. Er muss mithin jed­erzeit ersatzfähig und ersatzwillig sein, wobei Ersatzfähigkeit voraus­set­zt, dass der Täter aus eige­nen Mit­teln leis­ten kann (BGE 120 IV 121; 129 IV 259 […]).

Nach dem Bun­des­gericht ist der Schluss der Vorin­stanz, dem Beschw­erde­führer habe lediglich ein Anteil von 10% an der Pro­vi­sion von DM 1 Mio. zuge­s­tanden, jeden­falls nicht unhalt­bar. Bei dieser Sach­lage ist der Schuld­spruch wegen qual­i­fiziert­er Verun­treu­ung nicht zu bean­standen. Die Beschw­erde wird als unbe­grün­det abgewiesen.