Europaratskonvention über Cyberkriminalität tritt für die Schweiz am 1.1.2012 in Kraft

Die Europaratskon­ven­tion über die Cyberkrim­i­nal­ität vom 23. Novem­ber 2001, mit der die Com­put­er- und Inter­netkrim­i­nal­ität inter­na­tion­al bekämpft wer­den soll, tritt für die Schweiz am 1. Jan­u­ar 2012 in Kraft. Auf den gle­ichen Zeit­punkt hat der Bun­desrat die erforder­lichen Geset­ze­san­pas­sun­gen in Kraft geset­zt. Siehe dazu die entsprechende Botschaft.

Die Kon­ven­tion verpflichtet die Ver­tragsstaat­en unter anderem, Com­put­er­be­trug, Datendieb­stahl, Fälschung von Doku­menten mit Hil­fe eines Com­put­ers, das Ein­drin­gen in ein geschütztes Com­put­er­sys­tem sowie Ver­let­zun­gen von Urhe­ber­recht­en und Kinder­pornographi im Inter­net unter Strafe zu stellen. Sie regelt fern­er, wie in der Stra­fun­ter­suchung Beweise in Form von elek­tro­n­is­chen Dat­en erhoben und gesichert wer­den. Schliesslich soll die Kon­ven­tion eine schnelle, wirk­same und umfassende Zusam­me­nar­beit zwis­chen den Ver­tragsstaat­en gewährleisten.

Die Umset­zung der Kon­ven­tion erforderte fol­gende Gesetzesanpassungen:

  • Im Strafge­set­zbuch ist beim Straftatbe­stand des unbefugten Ein­drin­gens in eine Daten­ver­ar­beitungsan­lage („Hack­ing”) die Straf­barkeit vorver­lagert wor­den. Dem­nach wer­den kün­ftig bere­its das Zugänglich­machen und das Inverkehrbrin­gen von Pass­wörtern, Pro­gram­men und anderen Dat­en unter Strafe gestellt, wenn der Betr­e­f­fende weiss oder annehmen muss, dass diese für das ille­gale Ein­drin­gen in ein geschütztes Com­put­er­sys­tem ver­wen­det wer­den sollen.
  • Das Recht­shil­fege­setz räumt zukün­ftig der schweiz­erischen Recht­shil­febe­hörde die Kom­pe­tenz ein, in bes­timmten Fällen Verkehrs­dat­en bere­its vor Abschluss des Recht­shil­fever­fahrens zu Ermit­tlungszweck­en an die ersuchende Behörde zu über­mit­teln. Diese Dat­en, die Auf­schluss über Absender und Empfänger, Zeit­punkt, Dauer, Grösse und Weg ein­er Nachricht geben, dür­fen aaber erst als Beweis­mit­tel ver­wen­det wer­den, nach­dem die Schlussver­fü­gung über die Gewährung und den Umfang der Recht­shil­fe recht­skräftig gewor­den ist.