Künftig gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen nach europäischer Richtlinie

Die Schweiz übern­immt die europäis­che Richtlin­ie 2005/36/EG zur Anerken­nung von Beruf­squal­i­fika­tio­nen. Die gegen­seit­ige Anerken­nung von Beruf­squal­i­fika­tio­nen zwis­chen der Schweiz und der EU/EFTA wird damit einfacher.

Die erforder­liche Anpas­sung des Anhangs III des Freizügigkeitsabkom­mens Schweiz–EU wurde heute unterze­ich­net und wird ab 1. Novem­ber 2011 pro­vi­sorisch angewen­det. Ein Teil der Neuerun­gen (Melde­v­er­fahren für gren­züber­schre­i­t­ende Dien­stleis­tungser­bringer) muss in einem Bun­des­ge­setz ver­ankert wer­den; sobald dieses Gesetz erlassen ist, tritt der ganze Anhang III defin­i­tiv in Kraft.

Die wichtig­sten Neuerun­gen sind:

  • Das bish­er gel­tende Sys­tem der Diplo­man­erken­nung wird kon­so­li­diert. Die 15 beste­hen­den Richtlin­ien wer­den in der neuen Richtlin­ie zusammengefasst.
  • Für gren­züber­schre­i­t­ende Dien­stleis­tungser­bringer (Kurza­ufen­thalt bis 90 Tage pro Jahr) wird ein neues Melde­v­er­fahren einge­führt. Das Ver­fahren wird in der Schweiz geset­zlich verankert.
  • Die Liste der automa­tisch anerkan­nten schweiz­erischen Titel wird aktu­al­isiert. Es wer­den u.a. bes­timmte Beruf­sprü­fun­gen und höhere Fach­prü­fun­gen aufgenommen.

Das auf dem Freizügigkeitsabkom­men beruhende Sys­tem zur gegen­seit­i­gen Anerken­nung von Diplomen ist nur auf regle­men­tierte Berufe anwend­bar. Als regle­men­tiert gel­ten Berufe, deren Ausübung in einem Land vom Besitz eines bes­timmten Diploms abhängig gemacht wird. Damit ein Diplom in einem anderen Staat anerkan­nt wer­den kann, müssen Inhalt und Dauer der Aus­bil­dung ver­gle­ich­bar sein.