ZGB-Teilrevision: Papierloser Schuldbrief ab 1.1.2012

Mit der Ein­führung des papier­losen Schuld­briefs und der Mod­ernisierung des Grund­buchs wird das Immo­bil­iarsachen- und Grund­buchrecht den wirtschaftlichen Bedürfnis­sen angepasst. Der Bun­desrat hat heute die entsprechende Teil­re­vi­sion des Zivilge­set­zbuch­es (ZGB) sowie die zuge­höri­gen Aus­führungs­bes­tim­mungen auf den 1. Jan­u­ar 2012 in Kraft gesetzt.

Der sog. Reg­is­ter-Schuld­brief entste­ht mit der Ein­tra­gung im Grund­buch, ohne dass ein Wert­pa­pi­er aus­gestellt wer­den muss; seine Über­tra­gung erfol­gt eben­falls im Grund­buch. Der jet­zige Schuld­brief in Papier­form wird beibehal­ten. Die Parteien kön­nen jene Form wählen, die ihnen am besten zusagt. Der papier­lose Schuld­brief soll die Kred­it­geschäfte erleichtern.

Neu ist auch, dass die Grund­buchämter kün­ftig ein­er­seits bedeu­tungs­los gewor­dene Ein­träge im Grund­buch zu löschen und ander­er­seits gewisse Tatbestände (z.B. öffentlich-rechtliche Eigen­tums­beschränkun­gen) einzu­tra­gen haben. Mit diesen Mass­nah­men soll die Pub­liz­itäts­funk­tion des Grund­buchs verbessert werden.

Mit der ZGB-Teil­re­vi­sion wer­den die Grund­buchverord­nung (GBV) angepasst und die Verord­nung über die elek­tro­n­is­che öffentliche Beurkun­dung (EÖBV) erlassen: Die rev­i­dierte GBV ist auf die Grund­buch­führung mit­tels Infor­matik aus­gerichtet, behält aber die für die Papier­grund­buch­führung wichti­gen Bes­tim­mungen bei. Sie enthält zudem die Grund­la­gen, um den elek­tro­n­is­chen Geschäftsverkehr mit den Grund­buchämtern einzuführen. Die neue EÖBV regelt die elek­tro­n­is­che Aus­fer­ti­gung öffentlich­er Urkun­den sowie die Beglaubi­gung von Kopi­en und Unterschriften.

Hier die wichtig­sten Unter­la­gen: Botschaft und Geset­ze­sen­twurf.