4A_374/2011: “Überraschende” Rechtsanwendung durch ein Schiedsgericht: auch im Binnenbereich nur zurückhaltende Überprüfung durch das BGer

Ein Schied­surteil kann auf­grund ein­er Ver­let­zung des rechtlichen Gehörs ange­focht­en wer­den, wenn das Schieds­gericht seinem Entscheid einen Rechts­grund zugrun­dezule­gen beab­sichtigt, auf den sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erhe­blichkeit sie vernün­ftiger­weise nicht rech­nen mussten. Das BGer aufer­legt sich bei der Frage, ob die Recht­san­wen­dung als über­raschend in diesem Sinne zu qual­i­fizieren ist, aber Zurückhaltung.

Das BGer erwäh­nt nun im Urteil 4A_374/2011, diese Zurück­hal­tung nicht nur bei der inter­na­tionalen Schieds­gerichts­barkeit, son­dern auch im Rah­men der Bin­nen­schieds­gerichts­barkeit üben zu wollen.