FamZV-Revision: Familienzulagen für Selbständigerwerbende

Ab dem 1. Jan­u­ar 2013 haben Selb­ständi­ger­wer­bende in der gesamten Schweiz ein Anrecht auf die nation­al fest­gelegten Min­dest­beiträge der Fam­i­lien­zu­la­gen. Der Bun­desrat hat gestern die Fam­i­lien­zu­la­gen­verord­nung (FamZV) angepasst.

Mit der Revi­sion des Fam­i­lien­zu­la­genge­set­zes (FamZG) wurde im Früh­jahr 2011 ein ein­heitlich­es und schweizweites Sys­tem der Fam­i­lien­zu­la­gen geschaf­fen. Heute bezieht sich das FamZG nur auf die Arbeit­nehmenden; Selb­ständi­ger­wer­bende erhal­ten lediglich in 13 Kan­to­nen auf­grund von kan­tonalen Regelun­gen Fam­i­lien­zu­la­gen (BE, LU, SZ, NW, GL, BL, BS, SH, AR, SG, VD, VS und GE). Der Anspruch ist zudem in eini­gen Kan­to­nen einkommensabhängig.

Bis zum Inkraft­treten der Revi­sion müssen alle Selb­ständi­ger­wer­ben­den ein­er Fam­i­lien­aus­gle­ich­skasse angeschlossen sein; ab dem 1. Jan­u­ar 2013 müssen sie Beiträge auf ihrem Erwerb­seinkom­men bezahlen und haben Anspruch auf die gle­ichen Fam­i­lien­zu­la­gen wie Arbeit­nehmende (min­destens 200 CHF Kinderzu­la­gen bzw. 250 CHF Aus­bil­dungszu­la­gen pro Kind und Monat). Je nach Kan­ton sind die Leis­tun­gen höher und wer­den auch Geburts- und Adop­tion­szu­la­gen ausgerichtet.

Unab­hängig davon hat der Bun­desrat zwei weit­ere Anpas­sun­gen vorgenom­men: Bere­its ab dem 1. Jan­u­ar 2012 wer­den die Aus­bil­dungszu­la­gen auch bei län­geren Aus­bil­dun­gen der Kinder und Jugendlichen im Aus­land aus­gerichtet, was bish­er nur während des ersten Jahres im Aus­land der Fall war. Fern­er wer­den Arbeit­nehmende ab dem 1. Jan­u­ar 2012 bei einem unbezahlten Urlaub von bis zu drei Monat­en weit­er­hin Anrecht auf Fam­i­lien­zu­la­gen haben.

Der Geset­zes­text und die Unter­la­gen zur Verord­nungsän­derung kön­nen hier einge­se­hen werden.