2C_361/2011: Steuerbarer Verkauf von 11%-Beteiligung an AG (Geschäfts- oder Privatvermögen?)

Das BGer set­zte sich im Entscheid ins­beson­dere mit der Frage der Qual­i­fika­tion ein­er von einem Einzelun­ternehmer gehal­te­nen Beteili­gung als Pri­vat- oder Geschäftsver­mö­gen auseinander.

Gemäss dem im Entscheid nur unvoll­ständig dargestell­ten Sachver­halt war der Beschw­erde­führer haupt­beru­flich angestell­ter Inge­nieur und Paten­tan­walt. Daneben war er auch in beschei­den­em Umfang als selb­ständi­ger Paten­tan­walt tätig. Bis 2005 war er zudem mit 11% an ein­er A AG beteiligt. Im Jahr des Beteili­gungsverkaufs erzielte die Einzelfir­ma aus Geschäften mit der Aktienge­sellschaft rund 40% ihrer gesamten Brut­toein­nah­men. Der Verkauf der Beteili­gung wurde als steuer­bar­er Veräusserungs­gewinn auf Geschäftsver­mö­gen qualifiziert.

Das BGer bestätigte seine ständi­ge Prax­is, wonach Gewinne aus der Veräusserung von Ver­mö­gens­ge­gen­stän­den steuer­bar sind, wenn sie sich aus irgen­dein­er auf Erwerb (Ver­di­enst) gerichteten, über die schlichte Ver­mö­gensver­wal­tung hin­aus­ge­hen­den Tätigkeit ergeben, gle­ichgültig ob diese im Haupt- oder Neben­beruf, regelmäs­sig wiederkehrend oder nur ein­mal aus­geübt wird.

Beteili­gun­gen stellen sog. alter­na­tive Ver­mö­genswerte dar, die entwed­er Pri­vat- oder Geschäftsver­mö­gen sind. Im Gegen­satz zu Liegen­schaften (oder Teilen davon), ist eine gemis­chte (d.h. teils geschäftliche, teils pri­vate) Nutzung nicht möglich. Die Zuweisung erfol­gt danach, welche tat­säch­liche Ver­wen­dung der zu beurteilen­den Beteili­gung konkret zukommt.

Gemäss BGer-Prax­is sind Beteili­gun­gen dann Geschäftsver­mö­gen, wenn sie in enger Beziehung zur beru­flichen Tätigkeit ste­hen. Das ist namentlich dann anzunehmen, wenn die Beteili­gung dem Inhab­er einen mass­ge­blichen oder sog­ar beherrschen­den Ein­fluss auf eine Gesellschaft ver­schafft, deren geschäftliche Tätigkeit sein­er eige­nen entspricht oder diese sin­nvoll ergänzt, was ihm erlaubt, seine ursprüngliche Geschäft­stätigkeit auszudehnen. Eine Mehrheits­beteili­gung ist nicht zwin­gend notwendig.

Eine enge wirtschaftliche Beziehung zwis­chen ein­er (Einzel-)Unternehmung und der Aktienge­sellschaft, an welch­er der Unternehmer beteiligt ist, genügt für sich allein noch nicht für eine Zuord­nung zum Geschäftsver­mö­gen. Erforder­lich ist zusät­zlich der — in den tat­säch­lichen Ver­hält­nis­sen zum Aus­druck gebrachte und ver­wirk­lichte — Wille, die Beteili­gungsrechte konkret dafür zu nutzen, das Geschäft­sergeb­nis des eige­nen Unternehmens bzw. dessen Gewin­n­chan­cen zu verbessern.

Entschei­dend war vor­liegend, dass die Geschäfte der Einzelfir­ma mit der A AG rund 40% der Brut­toein­nah­men der Einzelfir­ma aus­macht­en. Dass der Beschw­erde­führer nur 11% des Aktienkap­i­tals hielt, änderte daran nichts. Die Umstände legten die Ver­mu­tung nahe, dass der Beschw­erde­führer die Aufträge der Aktienge­sellschaft nur auf­grund sein­er Beteili­gung erhielt; er set­zte dem­nach seine Beteili­gung ziel­gerichtet ein, um die Einkün­fte aus sein­er selb­ständi­gen Erwerb­stätigkeit zu steigern