2C_457/2011: Bauernverband zur Anfechtung von Cassis-de-Dijon-Bewilligungen mangels besonderer Betroffenheit nicht legitimiert

Das BGer verneint die Beschw­erdele­git­i­ma­tion des Schweiz­erischen Bauern­ver­bands gegen eine All­ge­mein­ver­fü­gung des BAG, mit welch­er gemäss dem Cas­sis-de-Dijon-Prinzip die Ein­führung von nach aus­ländis­chen tech­nis­chen Vorschriften hergestell­tem Mozarel­la erlaubt wor­den war (THG 16c; VIPaV) — vgl. dazu unseren Beitrag i.S. Obstver­band.

Zwar ist der Bauern­ver­band eine juris­tis­che Per­son und statu­tarisch zur Wahrung der Inter­essen eines Grossteils sein­er Mit­glieder im Zusam­men­hang mit der Milchver­ar­beitung und Käse­pro­duk­tion befugt (ego­is­tis­che Ver­bands­beschw­erde). Jedoch waren seine Mit­glieder zur Beschw­erde nicht selb­st berechtigt: Per­so­n­en, die nicht Adres­sat­en ein­er Ver­fü­gung sind, sind zur Beschw­erde nur legit­imiert, wenn sie stärk­er als ein beliebiger Drit­ter betrof­fen sind und in ein­er beson­deren, beacht­enswerten, nahen Beziehung zur Stre­it­sache ste­hen. Ein bloss mit­tel­bares oder auss­chliesslich all­ge­meines öffentlich­es Inter­esse berechtigt — ohne die erforder­liche Beziehungsnähe zur Stre­it­sache sel­ber — nicht zur Beschw­erde. Auch die blosse Befürch­tung, einem ver­stärk­ten Konkur­ren­z­druck aus­ge­set­zt zu sein, genügt nicht. Auch das Inter­esse, dass keine gesund­heits­ge­fährden­den oder son­st wie die Vorschriften nicht erfül­len­den Lebens­mit­tel in Verkehr gebracht wer­den, begrün­det die Beschw­erdele­git­i­ma­tion nicht; auch nicht für Konkur­renten, die infolge der ange­blich rechtswidri­gen Zulas­sung neuer Pro­duk­te einen Umsatzrück­gang befürchten.

In Analo­gie zur Anfech­tung von Erlassen hat­te der Bauern­ver­band behauptet, eine virtuelle oder poten­tielle Betrof­fen­heit müsse bei der Anfech­tung von All­ge­mein­ver­fü­gun­gen aus­re­ichen. Das BGer hält dage­gen fest, dass erstens All­ge­mein­ver­fü­gun­gen nicht wie Erlasse zu behan­deln sind und dass zweit­ens und vor allem bei der Anfech­tung von Erlassen lediglich darauf verzichtet wird, dass die Betrof­fen­heit schon aktuell vor­liegt (Zeit­punkt). In Bezug auf die Inten­sität der ver­langten (aktuellen bzw. virtuellen) Betrof­fen­heit beste­he indessen kein Unter­schied zwis­chen Erlassen und Verfügungen.