5A_353/2011: keine Gleichwertigkeit iSv SchKG 286 II Ziff. 1 (Schenkungspauliana) bei Schuldnerwechsel ohne Absicherung

Das BGer hält im vor­liegen­den Urteil fest, dass die Gle­ich­w­er­tigkeit, von der SchKG 286 II Ziff. 1 aus­ge­ht (Schenkungspau­liana bei Leis­tun­gen, bei denen “der Schuld­ner eine Gegen­leis­tung angenom­men hat, die zu sein­er eige­nen Leis­tung in einem Missver­hält­nisse ste­ht”) bei ein­er ent­geltlichen Abtre­tung ein­er Forderung zum Nom­i­nal­w­ert unter Zusicherung der Ein­bringlichkeit der Forderung vor­liegt, denn dann liegt lediglich eine Umschich­tung auf der Aktiven­seite vor. 
Das­selbe gilt, wie das OGer ZH zu Recht fest­gestellt hat, auch bei einem Schuld­ner­wech­sel iSv OR 176:

Beim Schuld­ner­wech­sel hängt der Wert der Forderung mass­ge­blich von der Bonität des Schuld­ners ab, so dass bei jedem Schuld­ner­wech­sel automa­tisch die Inter­essen des Gläu­bigers tang­iert wer­den […]. Gle­ich­w­er­tigkeit bei der Schuldüber­nahme beste­ht dem­nach, wenn dem Schul­der­lass, den der Gläu­biger zugun­sten das Altschuld­ners ver­fügt, ein entsprechen­des Recht auf Zugriff auf den Übernehmer gegenüber ste­ht […]. Das Oberg­ericht hat weit­er auf die Grund­sätze zur Bew­er­tung von Aktiv­en hingewiesen, wonach die Ein­bringlichkeit ein­er Forderung bei Aus­land­dom­izil des Schuld­ners durch eine Wert­berich­ti­gung berück­sichtigt wird […] und was die Beschw­erde­führer nicht in Frage stellen. 

Im vor­liegen­den Fall war durch eine Schuldüber­nahme Ver­mö­gen ins Aus­land ver­schoben wor­den. Da keine Absicherung vorge­se­hen war, wurde für die Gläu­biger eine ungün­stige Sit­u­a­tion geschaffen.