5A_588/2011: Betreibung vom OGer ZH zu Recht als rechtsmissbräuchlich gewertet

Das BGer fasst zunächst zusam­men, unter welchen Umstän­den eine Betrei­bung als rechtsmiss­bräuch­lich gilt:

3.2 Eine Betrei­bung ist nur in Aus­nah­me­fällen wegen Rechtsmiss­brauchs nichtig. Rechtsmiss­bräuch­lich­es Ver­hal­ten liegt dann vor, wenn der Gläu­biger mit der Betrei­bung offen­sichtlich Ziele ver­fol­gt, die nicht das Ger­ing­ste mit der Zwangsvoll­streck­ung zu tun haben. Da es wed­er dem Betrei­bungsamt noch der Auf­sichts­be­hörde zuste­ht, über die Begrün­de­theit der in Betrei­bung geset­zten Forderung zu entschei­den, darf sich der Vor­wurf des Schuld­ners nicht darauf beschränken, der umstrit­tene Anspruch werde rechtsmiss­bräuch­lich erhoben (vgl. BGE 113 III 2 E. 2b S. 3 ff.). Nichtigkeit wegen Rechtsmiss­brauchs kann hinge­gen dann vor­liegen, wenn mit ein­er Betrei­bung sach­fremde Ziele ver­fol­gt wer­den, wenn also etwa bloss die Kred­itwürdigkeit des (ange­blichen) Schuld­ners geschädigt wer­den soll, wenn zwecks Schikane ein völ­lig über­set­zter Betrag in Betrei­bung geset­zt wird, oder wenn offen­sichtlich ist, dass ein Gläu­biger mit ein­er Betrei­bung ins­beson­dere bezweckt, den Betriebe­nen mit Absicht zu schikanieren (vgl. BGE 115 III 18 E. 3b S. 21; 130 II 270 E. 3.2 S. 278).”

Das OGer ZH hat­te im konkreten Fall berück­sichtigt, dass eine Betrei­bung über CHF 300 Mio. gegen eine AG in sach­lich­er und zeitlich­er Nähe stand zu ein­er Stra­fun­ter­suchung gegen den Betreiben­den wegen betrügerisch­er Hand­lun­gen, und dass dieser keine stich­halti­gen Ein­wände gegen die Fol­gerung des OGer erhob, der zeitliche Zusam­men­hang lasse auf einen möglichen Racheakt schliessen. Das OGer hat­te jedoch nicht nur auf die zeitlichen Ver­hält­nisse abgestellt, son­dern vor allem auch auf die Höhe der  Betrei­bung und den angegebe­nen Forderungs­grund. Der Betreibende kon­nte ins­beson­dere nicht näher begrün­den, vor welchem Hin­ter­grund seine Betrei­bung stand. Vor diesem Hin­ter­grund durfte das OGer ZH ohne Bun­desrechtsver­let­zung davon aus­ge­hen, dass mit der Betrei­bung offen­sichtlich Ziele ver­fol­gt wur­den, die nichts mit der Zwangsvoll­streck­ung zu tun hatten.