“3.2 Eine Betreibung ist nur in Ausnahmefällen wegen Rechtsmissbrauchs nichtig. Rechtsmissbräuchliches Verhalten liegt dann vor, wenn der Gläubiger mit der Betreibung offensichtlich Ziele verfolgt, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben. Da es weder dem Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde zusteht, über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden, darf sich der Vorwurf des Schuldners nicht darauf beschränken, der umstrittene Anspruch werde rechtsmissbräuchlich erhoben (vgl. BGE 113 III 2 E. 2b S. 3 ff.). Nichtigkeit wegen Rechtsmissbrauchs kann hingegen dann vorliegen, wenn mit einer Betreibung sachfremde Ziele verfolgt werden, wenn also etwa bloss die Kreditwürdigkeit des (angeblichen) Schuldners geschädigt werden soll, wenn zwecks Schikane ein völlig übersetzter Betrag in Betreibung gesetzt wird, oder wenn offensichtlich ist, dass ein Gläubiger mit einer Betreibung insbesondere bezweckt, den Betriebenen mit Absicht zu schikanieren (vgl. BGE 115 III 18 E. 3b S. 21; 130 II 270 E. 3.2 S. 278).”
Das OGer ZH hatte im konkreten Fall berücksichtigt, dass eine Betreibung über CHF 300 Mio. gegen eine AG in sachlicher und zeitlicher Nähe stand zu einer Strafuntersuchung gegen den Betreibenden wegen betrügerischer Handlungen, und dass dieser keine stichhaltigen Einwände gegen die Folgerung des OGer erhob, der zeitliche Zusammenhang lasse auf einen möglichen Racheakt schliessen. Das OGer hatte jedoch nicht nur auf die zeitlichen Verhältnisse abgestellt, sondern vor allem auch auf die Höhe der Betreibung und den angegebenen Forderungsgrund. Der Betreibende konnte insbesondere nicht näher begründen, vor welchem Hintergrund seine Betreibung stand. Vor diesem Hintergrund durfte das OGer ZH ohne Bundesrechtsverletzung davon ausgehen, dass mit der Betreibung offensichtlich Ziele verfolgt wurden, die nichts mit der Zwangsvollstreckung zu tun hatten.